Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten

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Abs. 3: Hier ist unklar, welche Unterlagen genau gemeint sind. Es w‰re aufschlussreicher, von Unterlagen zu sprechen, welche f¸r das Vertragsverh‰ltnis massgeblich sind.

SVV: Die Bestimmung kann ersatzlos gestrichen werden. Es gen¸gt durchaus,

wenn den Finanzakteuren bestimmte Pflichten (wie Such- und Meldepflicht) auferlegt werden, deren Einhaltung kontrolliert wird (Art. 10). Die Art, wie die Finanzakteure diese Pflichten erf¸llen, muss durch den Gesetzgeber nicht vorgeschrieben werden.

Eine Streichung von Art. 3 w¸rde auch das Problem lˆsen, dass Abs. 3 dieser Bestimmung unklar ist. Demgem‰ss sind die Finanzakteure verpflichtet, Unterlagen ¸ber nachrichtenlose Vermˆgenswerte aufzubewahren, bis der Vermˆgenswert auf die Eidgenossenschaft ¸bergeht. In der Assekuranz ist ein Forderungs¸bergang wegen Verj‰hrung praktisch ausgeschlossen. Es stellt sich somit die f¸r die Praxis nicht unwichtige Frage, ob Akten zu nachrichtenlosen Vermˆgenswerten, die wegen Verj‰hrung nie auf die Eidgenossenschaft ¸bergehen, aufzubewahren sind oder vernichtet werden kˆnnen. Beides ist unbefriedigend. Sind die Akten aufzubewahren, stellt sich die Frage nach der Dauer der Aufbewahrungsfrist. Da diese erst mit dem Forderungs¸bergang abl‰uft, m¸ssten die Akten f¸r immer aufbewahrt werden. Dies kann kaum gemeint sind. Kˆnnen sie vernichtet werden, so stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Vernichtung. Art. 3 derogiert offensichtlich Art. 962 OR. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass daraus der Schluss gezogen werden kann, die Akten kˆnnen nach Eintritt der Verj‰hrung vernichtet werden.

Gest¸tzt auf die obigen Erw‰gungen beantragt der SVV die Streichung von Art. 3.

320.04 Art. 4

Kantone / Cantons / Cantoni

GL: Die Frist von 10 Jahren f¸r die Meldung an die Nachrichtenstelle erscheint

sehr kurz und sollte auf 15 Jahre erhˆht werden.

GR: Gem‰ss Entwurf sind Vermˆgenswerte zu melden, wenn seit zehn Jahren

kein Kontakt mehr zum Kunden besteht. Die Meldung muss dabei sp‰testens einen Monat nach Ablauf der zehnj‰hrigen Frist erfolgen. Auch an dieser Stelle sei an den abweichenden Inhalt der Richtlinien erinnert. Ziffer 51 derselben besagt, dass eine Meldung jeweils sp‰testens ein Jahr, nachdem die Kundenbeziehung nachrichtenlos geworden ist, zu erstatten ist. Aus Sicht der Praxis ist deshalb vorzuziehen, dass die Meldung sp‰testens 12 Monate nach Eintritt der Nachrichtenlosigkeit zu erfolgen hat, womit den Interessen des Gl‰ubigers ¸berhaupt kein Abbruch getan wird.

Zudem sind gem‰ss den Richtlinien lediglich Betr‰ge von mehr als CHF 100 sowie alle Schrankf‰cher zu melden. Es ist unbedingt vorzusehen, dass auch im Gesetzestext eine entsprechende Betragslimite festgelegt wird, andernfalls die Gefahr besteht, dem Grundsatz der Verh‰ltnism‰ssigkeit zuwider zu laufen.