Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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FDP: Die Zweiteilung - vertragliche und ausservertragliche Haftung - ist beizubehalten. Die Trennung der passiven von der aktiven Vertragsverletzung erscheint gekünstelt und wenig sinnvoll (S. 49). Entweder werden allgemeine oder vertragliche Pflichten verletzt und entsprechend sollen die Rechtsfolgen sein. Allerdings wird es auch weiterhin unausweichlich Zwischenstufen geben, quasivertragliche und quasideliktische Haftungen, die in analoger Rechtsanwendung den Grundsätzen einer der beiden Hauptkategorien zu unterstellen sind. Dabei geht es - entgegen einer verbreiteten Auffassung - nicht in erster Linie um Fragen allfälliger Regelungsdefizite im geltenden Recht (unterschiedliche Verjährungsfristen und Haftung für Hilfspersonen; Beweislastumkehr für das Verschulden der Vertragshaftung); diese könnten durch einen einfachen Federstrich des Gesetzgebers mit Leichtigkeit behoben werden.

Entscheidend sind vielmehr zwei andere Kriterien: die Widerrechtlichkeit und die Fahrlässigkeit. Beide beruhen dabei, letztlich gesehen, auf der rechtstatsächlich begründeten Beobachtung, dass man zwar jedermann ein gewisses und nicht zu niedrig anzusetzendes Mass an Sorgfalt schuldet, dass es aber um spezielle und demgegenüber höhere Sorgfaltspflichten geht, wenn man es mit einem Vertragspartner zu tun hat, d.h. mit jemandem, mit dem man in beidseitige Risikoüberlegungen eingetreten ist. Gegenstand des ausservertraglichen Haftpflichtrechts ist die Abgrenzung offener Freiräume nach dem Massstab eines aus der allgemeinen Widerrechtlichkeit oder den guten Sitten gewonnenen ethischen Minimums.

Demgegenüber schafft der Vertrag eine Sonderbeziehung, in der durch autonome Rechtsgestaltung die Risiken der Partner begrenzt und damit insgesamt ein Rahmen gezogen wird, der ebenso für Fragen der Bindung wie der Haftung Bedeutung erlangt. Sorgfalt aber ist Begriffsmerkmal der nicht primär leistungsbezogenen vertraglichen Sorgfalt im Sinne der Vertragsverletzung wie des Verschuldens in der Erscheinungsform der Fahrlässigkeit. Der Gedanke schlägt daher auch auf den Verschuldensbereich und -begriff durch. Während im Deliktsrecht durchaus die Frage zu diskutieren ist, ob die zu beachtende Sorgfalt an den subjektiven Fähigkeiten des beanspruchten Haftpflichtigen zu messen ist (etwa wie im Strafrecht), d.h. dem Täter die Unsorgfalt nur soweit zum Verschulden gereicht, als er vermöge seiner psychischen und geistigen Fähigkeiten im Stande ist, das Erforderliche zu erkennen und zu leisten, muss im Vertragsrecht weiterhin der subjektive Wille hinter den Vertrauensgrundsatz zurücktreten und die Rechtsfolge im Zweifel nicht dem Willen sondern der begründeten Erwartung folgen, dass jeder Vertragspartner, der bestimmte Pflichten freiwillig übernimmt, sich auf ein objektives Sorgfaltsmass verpflichtet, d.h. auf die Fähigkeiten, welche von einer Person verlangt werden dürfen, die entsprechende vertragliche Leistungen anbietet und übernimmt. Daher haftet bekanntlich auch der Vertragspartner, der eine Sorgfalt verspricht, die wahrzunehmen er subjektiv gar nicht in der Lage ist, aus dem von vorneherein nicht erfüllbaren Versprechen (Übernahmeverschulden).

Demzufolge ist eine ausschliessliche Zuordnung der sogenannten positiven Vertragsverletzung zum Deliktsrecht abzulehnen. Positive Vertragsverletzung ist nicht gehörige Erfüllung, die sich weder der Nichterfüllung