Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 102Fedlex · Ergebnisbericht
(OR 97) noch dem Verzug (OR 102 ff.) zuordnen lässt, insbesondere die Missachtung sogenannter Neben- oder Verhaltenspflichten (Sorgfalts-, Obhuts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten). Einmal ist die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenpflichten oft schwierig (insb. bei Verletzung von Sorgfaltspflichten im Dienstleistungsvertragsrecht, z.B. im Arztvertrag). Sodann sind bestimmte Nebenpflichten typisch leistungsbegleitend (etwa die Sorgfalt bei der Montage eines Werks) und daher mit der Hauptleistung untrennbar verknüpft. Schliesslich folgt aus der Sonderbeziehung des Vertrags ganz allgemein eine Verpflichtung zu loyalem Verhalten gegenüber dem Vertragspartner. Auch wenn diese Pflichten immer weniger allein aus dem Umstand des Vertragsschlusses, sondern unmittelbar aus ZGB 2 abgeleitet und daher als gesetzliche Pflichten verstanden werden [nach der Theorie des sogenannt einheitlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses], sind sie ihrem Wesen nach - wie etwa die culpa in contrahendo - doch stets an eine über das ethische Minimum hinausgehende Sonderbeziehung gebunden. Ist diese Sonderbeziehung ein Vertrag, drängt sich das Verständnis der daraus resultierenden Haftung als vertragliche geradezu auf, ist sie ein vertragsähnliches Verhältnis (Quasikontrakt), steht auch hier die Anknüpfung an den Vertrag dogmatisch näher als diejenige an das Delikt. Zudem ist schwer verständlich, weshalb bei gleichzeitiger Verletzung einer vertraglichen Haupt- und einer vertraglichen Verhaltenspflicht sich die Haftpflicht für jene aus Vertrag, für diese aus Delikt ergeben soll. Um an das Beispiel auf S. 62 anzuknüpfen: Wenn der Arzt (a) den Beinbruch schlecht operiert und (b) darüber hinaus die Schlagader durchtrennt, haftet er nach dem Vorentwurf für den primären Behandlungsfehler vertraglich, für den sekundären aber deliktisch. Dies führt bei unterschiedlichen Ausgestaltungen der Haftpflicht (z.B. Verjährung, allenfalls auch Gerichtsstand) zu rechtlichen Komplikationen, die zu vermeiden und abzulehnen sind.
LPS: Nous n’acceptons pas l’union de deux responsabilités, celle pour acte illicite et la responsabilité contractuelle, qui sont réunies dans l’article 41. Il s’agit de deux responsabilités différentes, qui doivent donc être traitées de manière différente. On ne voit d’ailleurs pas en quoi la responsabilité pour inexécution contractuelle devrait être ainsi délictualisée. Il s’agit d’une remarque de principe, qui vaut même si les règles spéciales pour l’inexécution des contrats spéciaux priment cette règle de l’article 41.
SVP: In Art. 42 VE werden – unter Vorbehalten - die Bestimmungen der ausservertraglichen Haftung auf Schäden ausgedehnt, die durch vertragswidriges Verhalten verursacht werden. Ein solch tiefgreifender Systemwechsel wird entschieden abgelehnt, namentlich aus folgenden Gründen:
Das vertragliche und das deliktische Haftpflichtrecht orientieren sich an verschiedenen Massstäben. Bei der deliktischen Haftung ist auf die Widerrechtlichkeit, bei der vertraglichen Haftung auf den Parteiwillen abzustellen. Auch die Rechtsfolgen sind verschieden: Schadenersatz und Genugtuung bei der deliktischen, positives oder negatives Vertragsinteresse und/oder Schadenersatz bei der vertraglichen Haftung. Im Deliktsrecht bestimmt das Gesetz, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter geschützt werden soll. Für alle weiteren haftungsbegründenden Tatsachen ist der Kläger beweispflichtig. Demgegenüber wird im Vertragsrecht das Verschulden des Schuldners vermutet.