Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 105Fedlex · Ergebnisbericht

SBVer: Diese Bestimmung scheint in ihrer Tragweite unklar und in ihren Auswirkungen fragwürdig. Indem das Deliktsrecht den Status eines Allgemeinen Teils des Haftpflichtrechts erhält, entzieht es einem guten Teil der Rechtsprechung und Lehre zur Vertragshaftung den Boden, beispielsweise der positiven Vertragsverletzung und der Vertrauenshaftung. Unklar ist der Verweis auf die „besondere[n] Regeln für einzelne Vertragsverhältnisse“, im Bankenbereich zumal des Auftragsrechts. Lassen sich die offenen Bestimmungen im Auftragsrecht weiterhin durch Lehre und Rechtsprechung eigenständig weiterentwickeln, oder droht ein „Rückfall“ auf das neue Deliktsrecht mit seinem höheren Konkretisierungsgrad? Aus Bankensicht wäre die Beibehaltung der Eigenständigkeit des Auftragsrechts vorzuziehen.

Andernfalls wäre auf geeignete Weise festzuhalten, dass insbesondere die Lehre der positiven Vertragsverletzung und der Vertrauenshaftung unter dem Vertragsrecht bleiben oder zumindest materiell durch die Revision keine Veränderung erfahren sollen (z.B. durch Präzisierung in der Botschaft). Sonst fiele manch ein Haftungsfall in deliktische und vertragliche Elemente auseinander, was grosse Rechtsunsicherheit zur Folge hätte.

Wenn auf die Geltung der Prinzipien des Deliktsrechts auch für die Vertragshaftung (Art. 42 VE, vgl. Titel des Ersten Unterabschnitts: „Allgemeine Bestimmungen [Allgemeiner Teil des Haftpflichtrechts]“) verzichtet wird, sollte auch andernorts der Begriff „Allgemeiner Teil des Haftpflichtrechts“ keine Verwendung in Gesetzestexten finden.

SGCI: In Art. 42 VE werden die Bestimmungen zur ausservertraglichen Haftung auf Schäden ausgedehnt, die durch vertragswidriges Verhalten verursacht werden. Diese Erweiterung soll jedoch nicht alle Arten von Vertragsverletzungen betreffen, ausgeklammert bleiben weiterhin die Haftung des Schuldners wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung (Verzug). Erfasst werden demnach die bisher Art. 97 ff. OR unterstellten Fälle der Schlechterfüllung bzw. der „positiven Vertragsverletzung“.

Die SGCI lehnt diese partielle Gleichschaltung ausservertraglicher und vertraglicher Haftung aus den folgenden Gründen ab (Vgl. im Ergebnis ebenso Fellmann, Ist eine Integration der Haftung für positive Vertragsverletzung in das Deliktsrecht sachgerecht?, recht 1997, 95 ff.):

Der vertraglichen und der deliktischen Haftung liegen verschiedene Wertungsmassstäbe zu Grunde. Das Deliktsrecht grenzt die Rechtskreise der Einzelnen voneinander ab, es bestimmt innerhalb welcher Grenzen jene ihre Interessen verfolgen dürfen. Der Massstab ist das aus der allgemeinen Widerrechtlichkeit und Sittlichkeit destillierte ethische Minimum (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/2, 13. Aufl., München 1994, 352). Die Widerrechtlichkeit begrenzt damit die geschützten Interessen auf bestimmte Rechtsgüter (absolute Rechte und durch Schutznormen geschützte relative Rechte). Rechtsfolge deliktischer Haftung sind Schadenersatz und Genugtuung, die in den weitaus meisten Fällen in Form von Geld geleistet werden.

Das vertragliche Haftungrecht orientiert sich demgegenüber - wie insgesamt das Vertragsrecht - am Parteiwillen. Grundsätzlich kann daher (im Rahmen der Freizeichnungsregeln) jedes Interesse durch die Parteien als