Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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stungsstörungen bedeuten würde. Es muss ernsthaft bezweifelt werden, ob dies durch den Auftrag der Revision überhaupt noch gedeckt ist, denn es darf nicht sein, dass eine derartig zentrale Frage angegangen wird, ohne einen detaillierten Rechtsvergleich und eine hinreichende ökonomische Analyse der Auswirkungen anzustellen. (Der erläuternde Bericht widmet dieser eminent wichtigen Frage gerade mal acht Seiten).
SGV: Für die Ausdehnung der ausservertraglichen Haftung auf die positive
Vertragsverletzung (OR 97 ff.) besteht weder aus praktischer noch aus wirtschaftlicher Sicht ein dringendes Bedürfnis. Gerade für die KMU ist die Aufrechterhaltung der klaren Trennung zwischen Delikt- und Vertragshaftung zwingend.
Während das ausservertragliche Haftpflichtrecht von den Beteiligten nicht beeinflusst werden kann, weil das Schadenereignis zufällig irgendein Opfer trifft und damit Schädiger und Geschädigter nur durch Zufall miteinander in Verbindung treten, stellt sich die Lage im vertraglichen Bereich ganz anders dar. Hier treten die Beteiligten bewusst miteinander in Verbindung und können daher ihr Verhältnis entsprechend gestalten. Dass sie es frei können, verdanken sie der Privatautonomie. Diese würde durch eine Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, das im ausservertraglichen Bereich naturgemäss zwingend ausgestaltet werden muss, weitgehend aufgehoben.
Die vorgeschlagene Haftpflichtrechts-Revision hat sich deshalb auf den Bereich der unerlaubten Handlungen zu beschränken. An der bewährten Abgrenzung zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung ist festzuhalten. Schon nur aus diesem Grund muss die Revisionsvorlage einer umfassenden Überarbeitung unterzogen werden.
sia: Bereits heute geht die Rechtsprechung in Richtung genereller Vereinheit-
lichung der vertraglichen und der ausservertraglichen Haftung. Der Gesetzgeber zieht hier nach. Mit dem Vorbehalt der besonderen Regeln für einzelne Vertragsverhältnisse bleibt gesichert, dass diesbezügliche Regeln, z.B. des Auftrags- oder Werkvertragsrechts, Vorrang haben.
SNV: Die Frage, ob im konkreten Fall eine Schlechterfüllung oder eine Nicht-
erfüllung vorliegt, ist regelmässig sehr schwer zu beantworten. Die korrekte Beantwortung dieser Frage hat nun aber zentrale Bedeutung, da je nach dem die Bestimmungen des Vertrags- oder des Haftpflichtrechts zur Anwendung kommen. Die Lage des Rechtssuchenden ist hier ausserordentlich schwierig und es stellt sich die Frage, ob sie im neuen Haftpflichtrecht nicht in der einen oder anderen Weise hätte vereinfacht werden können.
SUVA: Die Annäherung von vertraglicher und ausservertraglicher Haftung in
dem Sinne, dass auch die positive Vertragsverletzung in Zukunft den Art. 41 ff. OR unterstehen soll, wird grundsätzlich begrüsst. Indessen fragen wir uns, ob die Verfasser des VE die Auswirkungen des Wegfalls der Verschuldensvermutung nach (bisherigem) Vertragsrecht nicht unterschätzen (vgl. S. 66 des erläuternden Berichts).
SVV: Nach Art. 42 VE-OR soll die vertragliche Schlechterfüllung (positive Ver-
tragsverletzungen) nach den Regeln des ausservertraglichen Haftpflichtrechts behandelt werden. Im Vergleich zu der heutigen Regel hätte der