Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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schützenswert erklärt werden. Nicht nur der Tatbestand der Vertragsverletzung, sondern auch die Rechtsfolgen können privatautonom ausgestaltet werden: Je nach Interessenlage fordert der Gläubiger Vertragserfüllung in natura, eine Auflösung der vertraglichen Bindung oder Geldersatz.

Schon diese kurze Gegenüberstellung zeigt, dass der Delikts- und der Vertragshaftung unterschiedliche Risikobewertungen und -zuweisungen zu Grunde liegen (Fellmann, a.a.O., 100 ff.). Im Deliktsrecht bestimmt das Gesetz, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter geschützt werden soll; des weiteren obliegt es dem Kläger, alle haftungsbegründenden Tatsachen (insbesondere das Verschulden) nachzuweisen. Anders im Vertragsrecht: Aufgrund der Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner wird das Verschulden vermutet und so gewährleistet, dass der Schuldner die ihm obliegenden Pflichten obligationengemäss wahrnimmt.

Werden nun vertragliche und ausservertragliche Haftungsprinzipien gleichgeschaltet, werden unterschiedliche - und letztlich inkompatible Wertungssysteme - in unzulässiger Weise miteinander vermischt. Darüber hinaus ist aus weiteren Gründen von der geplanten Regelung abzusehen.

Obwohl in Rechtsprechung und Lehre die Auslegung von Art. 97 Abs. 1 OR umstritten ist, kann doch gesagt werden, dass im Einklang mit internationalen Tendenzen (insbesondere der deutschen Schuldrechtsreform) jegliche Störung des vertraglichen Abwicklungsverhältnisses unabhängig von ihrer Ursache unter Art. 97 OR subsumiert wird (Vgl. zum Meinungsstand Müller-Chen, Folgen der Vertragsverletzung, Zürich 1999, 53 ff.). Erfasst werden dadurch insbesondere auch die qualitative Schlechterfüllung sowie die Verletzung von Neben- oder Verhaltenspflichten, die ihren Ursprung nicht unmittelbar im Vertragsverhältnis haben (positive Vertragsverletzung): Im praktischen Ergebnis kennt das schweizerische Recht somit bereits de lege lata einen einheitlichen Begriff der Vertragsverletzung.

Indem der Revisionsentwurf in Art. 42 VE nun die positiven Vertragsverletzungen dem Deliktsrecht unterstellen will, wird nicht nur das Rad der Rechtsfindung zurückgedreht, sondern man setzt sich in Widerspruch zu modernen ausländischen Lösungen (wie z.B. die deutsche Schuldrechtsreform). Darüber hinaus findet in Tat und Wahrheit bloss eine unergiebige Verlagerung des Problems statt. De lege lata muss durch Auslegung ermittelt werden, wo die Grenzen zwischen Vertrags- und Deliktsrecht zu ziehen sind; de lege ferenda würde sich die Frage stellen, welches im Einzelfall die Unterschiede zwischen Nichterfüllung, qualitativ oder zeitlich nicht richtiger Erfüllung sind. Abgrenzungsfragen, die nota bene heikel und im praktischen Resultat auch unergiebig sind. Mit anderen Worten löst die partielle Gleichmacherei die schwierigen Abgrenzungsfragen im Graubereich zwischen Delikts- und Vertragsrecht nicht, bringt aber durch die Schaffung eines neuen Systems eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich. Ein derart tiefgreifender Systemwechsel ist daher entschieden abzulehnen.

Letztlich muss noch einmal betont werden, dass die vorgeschlagene Lösung einen gravierenden Eingriff in das System der vertraglichen Lei-