Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Pro natura: Vgl. zu Art. 43.

SGB: Vgl. zu Art. 43.

SNV: Für die Mitglieder des SNV ist Art. 43a des VE von zentraler Bedeutung. Es handelt sich um die abgewandelte Neufassung von Art. 61 OR, das heisst um die Haftung kantonaler Beamter und die Kompetenz der Kantone, diesbezüglich abweichend vom OR zu legiferieren.

Die Frage ist hier: Für welche Personen, die öffentliche Funktionen ausüben, gilt zwingend das OR und für welche können die Kantone ein vom OR abweichendes Beamten-Haftpflichtrecht erlassen?

Das bisher geltende OR ist zwingend anwendbar für alle „gewerblichen“ Verrichtungen öffentlicher Beamter (Art. 61 Abs. 2 OR). Das bedeutet, dass die Kantone das OR nur für nicht-gewerbliche“ Verrichtungen wegbedingen und durch kantonale Beamtenhaftpflicht-Normen ersetzen können.

Art. 43a des Entwurfs lässt nun das Kriterium der Gewerblichkeit fallen und geht die Regelung von einer andern Seite her an: Die Kantone dürfen kantonales Beamtenhaftpflichtrecht für alle „hoheitlichen“ Tätigkeiten erlassen. Für die „nicht-hoheitlichen“ Verrichtungen gilt somit zwingend das OR.

Im erläuternden Bericht, S. 71, Abs. 4, heisst es: Die Verfasser des Vorentwurfs sind sich bewusst, dass die Unterscheidung der staatlichen Tätigkeiten im Hinblick auf die Ausübung hoheitlicher Gewalt Abgrenzungsprobleme mit sich bringt, insbesondere beim obligatorischen Unterricht, bei den Dienstleistungen eines amtlich bezeichneten Anwaltes oder beim Notar, der als öffentlicher Beamter tätig ist. Die Verfasser schlagen vor, im Zweifel das Bundesprivatrecht anzuwenden.'

Die Verfasser sind also offenbar der Meinung, notarielle Tätigkeit sei nicht hoheitlich. Als Folge davon müssten dann auch Amtsnotare für Beurkundungsfehler nach OR haften, nämlich als Hilfspersonen des betreffenden Kantons, der seinerseits ebenfalls nach OR als Geschäftsherr haftet. Alles andere würde zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, welche nicht hingenommen werden könnte.

Diese Änderung de Rechtslage rührt daher, dass die notarielle Tätigkeit, mindestens soweit sie von Amtsnotaren ausgeübt wurde, nach bisherigem Recht als „nicht-gewerblich“ qualifiziert wurde, während sie nach künftigem Recht dann als „nicht-hoheitlich“ qualifiziert wird und also von der Sphäre der kantonalen Beamtenhaftpflicht in diejenige der bundesprivatrechtlichen Deliktshaftung hinübergeschoben wird.

Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Kerntätigkeit des Notars, also die Beurkundung, europaweit als hoheitliche Tätigkeit angesehen wird. Würde diese Tätigkeit im schweizerischen Recht künftig als nicht-hoheitlich qualifiziert, so hätte dies eine Reihe von weitreichenden Konsequenzen. Der SNV hält es für verfehlt, durch einen neu eingeführten Rechtsbegriff („hoheitlich“ statt „nicht-gewerblich“) die haftpflichtrechtliche Qualifikation von Urkundspersonen neu ordnen zu wollen. Die bisherige haft-