Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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schriften. Dadurch werden die Vertragsstaaten verpflichtet, diese Normen innerstaatlich in Kraft zu setzen. Zu erinnern ist beispielshalber an die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 (SR 0.747.224.11). § 1.04 enthält eine besondere Vorschrift über die Sorgfaltspflichten, die Grundlage für die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen bildet.

Auch die Staatsverträge vom 1. Juni 1973 über die Bodensee- und Rheinschifffahrt enthalten analoge, für die Vertragsstaaten verbindliche Sicherheitsvorschriften und Sorgfaltspflichten (SR 0.747.223.11).

c) Im Seeschifffahrtsgesetz Art. 121, Abs. 1 sind für die Rechtsverhältnisse eines Schiffszusammenstosses die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 23. September 1910, das die Schweiz ratifiziert hat, für anwendbar erklärt worden (SR 0.747.363.1). Zu beachten ist die – bloss – zweijährige Verjährungsfrist des Übereinkommens (Art. 7), die selbstverständlich Art. 44 VE vorgeht.

d) Am 15. März 1960 wurde ein entsprechendes Abkommen über den Zusammenstoss von Binnenschiffen abgeschlossen und von der Schweiz ratifiziert (SR 0.747.205). Nach Art. 127, Abs. 3 Seeschifffahrtsgesetz in Verbindung mit Art. 125 finden dessen Bestimmungen auf Zusammenstösse von Binnenschiffen Anwendung, somit auch auf die Rheinschifffahrt.

e) Weitere internationale Verträge betreffen die Hilfeleistung und Bergung von Schiffen in Not (SR 0.747.363.1) und Regeln über die Konnossemente (SR 0.747.354.1129).

f) Bezüglich der Haftung der Beförderer von Schiffspassagieren gilt das Athener Übereinkommen vom 13. Dezember 1974 (SR 0.747.356.I und II). Nach Art. 127, Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten diese Regeln auch für die Schifffahrt auf dem Rhein.

g) Die Haftung für Ölverschmutzungsschäden wird durch ein Abkommen vom 29. November 1969 geregelt (SR 0.814.291).

h) Am 19. November 1976 kam es zum Abschluss des internationalen Übereinkommens für Seeforderungen (SR 0.747.331.53) mit der Haftungsbeschränkung des Eigentümers eines Seeschiffes auf die Werte, die er dem Meer anvertraut. 1953 führte die Schweiz in Art. 126 des Seeschiffahrtsgesetzes das Institut der Haftungsbeschränkung für die Rheinschifffahrt ein, damit die schweizerischen Rheinreedereien gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten, die in ihren Rechten eine solche Beschränkung kennen, nicht benachteiligt werden.

Uni GE: Remarque de nature générale: en exprimant la réserve, en soi inutile, en faveur des traités internationaux, on favorise la thèse du silence qualifié dans tous les cas où la réserve n'est pas faite expressément.

VöV: Gemäss Artikel 44 gilt der Vorbehalt der völkerrechtlichen Verträge. Im öffentlichen Verkehr ist das COTIF zu beachten, das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, insbesondere die Anhänge. Andernfalls könnte der Zweck der Revision (Vereinheitlichung) nicht erfüllt werden und das HPG würde die Zersplitterung des Rechts fördern. Internationales und nationales Eisenbahntransportrecht sollen kongruent sein. Der Entwurf aber schafft Widersprüche, die eliminiert werden müssen. Der Vorentwurf muss auf diese Fragen gründlich überprüft und angepasst