Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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SVV: Antrag zu Abs. 3: Streichung
Die klare Regelung der Wirkung eines Verjährungsverzichts in Art. 55a Abs. 1 und 2 VE-OR ist zu begrüssen. Abs. 3 lehnen wir jedoch ab. Eine Verzichtserklärung des Haftpflichtigen wirkt automatisch auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer und umgekehrt. Begründet wird dies mit dem direkten Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer (Art. 54c VE-OR). Wie bereits erwähnt, lehnen wir das direkte Forderungsrecht ab. Selbst bei einem direkten Forderungsrecht laufen die Interessen von Haftpflichtigem und dessen Versicherer nicht notwendigerweise gleich. Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grund ein Haftpflichtiger für seine Versicherung ohne entsprechende vertragliche Vollmacht bindende Erklärungen abgeben können soll.
341.44 Art. 55b
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Es ist erfreulich, dass in Art. 134 Abs. 1 OR in einer neuen Ziff. 7 vorge-
sehen wird, dass die Verjährung nicht beginnt oder stillsteht, solange über die Forderung ein Prozess im Gange ist. Damit wird endlich ein Mangel in der bundesrechtlichen Verjährungsregelung beseitigt.
Die lange, absolute Verjährungsfristen korrespondieren nicht mit gängigen Aktenaufbewahrungspflichten.
VS: Cf. ad art. 52.
ZH: Den Stillstand der Verjährung, so lange über die Forderung ein Prozess im
Gange ist, begrüssen wir.
Organisationen / organisations / organizzazioni
SAV: Die Bestimmung gemäss Art. 55b VE, welche die Wirkung des Still-
standes und der Unterbrechung der Verjährung gegenüber der haftpflichtigen Person auf den Versicherer ausdehnt und umgekehrt, ist zweckmässig. Nach dem Modell von § 852 Abs. 2 BGB wäre allenfalls zu prüfen, ob die Verjährung nicht auch während der Verhandlungen zwischen dem Geschädigten und der haftpflichtigen Person still stehen sollte, so lange eine der beiden Parteien der anderen nicht die Ablehnung weiterer Verhandlungen mitgeteilt hat. Eine solche Bestimmung könnte allerdings Anlass zu Streitigkeiten mit Bezug auf die Feststellung des Zeitpunktes des Abbruchs der Verhandlungen sein.
Begrüssenswert ist die neue Ziffer 7 von Art. 134 Abs. 1 OR, wonach die Verjährung während der Hängigkeit eines Gerichtsverfahrens nicht beginnt oder stille steht, falls sie begonnen hat.
SVV: Aus den gleichen Gründen wie beim Verjährungsverzicht ist auch Art. 55b
VE-OR abzulehnen.