Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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schriften in Kodifikationen des materiellen Rechts aufzunehmen. Diese Rechtszersplitterung führt zur Unübersichtlichkeit und erhöht die Gefahr, dass die eine oder andere Vorschrift übergangen wird.
Am 1. Januar 2001 ist das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) vom 24. März 2000 in Kraft getreten. Art. 25 GestG sieht für Klagen aus unerlaubter Handlung die alternativen Gerichtsstände des Wohnsitzes oder Sitzes der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder Erfolgsort vor. Zusätzlich regelt Art. 26 GestG den Gerichtsstand für Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle, Art. 27 GestG den Gerichtsstand bei Massenschäden und behält Art. 28 GestG die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Beurteilung der Zivilansprüche (Adhäsionsklage) vor.
Die Gerichtsstandsbestimmungen des Vorentwurfs zu einem neuen Haftpflichtrecht stimmen nicht mit denjenigen des Gerichtsstandsgesetzes überein und sind deshalb an diese anzupassen.
Organisationen / organisations / organizzazioni
SAV: Die Bestimmungen des VE über die örtliche Zuständigkeit sind durch das
Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 (GestG), in Kraft seit dem 1. Januar 2001, überholt und es wäre unangebracht, sie nach so kurzer Zeit erneut in Frage zu stellen. Vom Standpunkt des Geschädigten und unter dem Gesichtswinkel des Föderalismus wäre es jedoch wünschbar, auch bei Strassenverkehrsunfällen den alternativen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Geschädigten zuzulassen.
SUVA: Gegenstandslos geworden durch Inkrafttreten des Gerichtsstands-
gesetzes. Daneben braucht es keine speziellen Gerichtsstandsregelungen.
VöV: Die Artikel 56 haben einen Mangel: sie vermischen materielles Recht mit
Prozessrecht. Insbesondere die Artikel 56b - h scheinen uns fehl am Platz, sie gehören ins Bundeszivilprozessrecht. Wir bevorzugen eine Trennung von materiellem und Prozessrecht. Wenn die Prozessartikel ins HPG einfliessen sollten, dann sollen folgende Bemerkungen berücksichtigt werden: Es gilt das Gerichtsstandsgesetz.
Antrag: Beide Artikel sind zu streichen.
341.48 Art. 56a
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Vgl. zu Art. 56.
TG: Vgl. 341.46 vor Art. 56.
VD: Cf. 341.46.
VS: Cf. 341.46.
ZH: Vgl. zu Art. 56.