Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Hervorzuheben ist schliesslich, dass sich diese Bestimmung u.U. auch im Vergleich zum bisherigen Recht zum Nachteil für die geschädigte Person auswirken kann. Falls der von Art. 42 OR bzw. von der Rechtsprechung geforderte Wahrscheinlichkeitsbeweis erbracht ist, ist nach heutigem Recht grundsätzlich der volle Schaden zu ersetzen, falls nicht andere Gründe für die Ermässigung des Schadens vorliegen. Nach der neuen Bestimmung kann das Gericht je nach Grad der Wahrscheinlichkeit einen Abzug machen.

Vorschlag: Der letzte Teilsatz von Art. 56d Abs. 2 („ferner kann es die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen“) ist ersatzlos zu streichen.

VöV: Absatz 1 ist unnötig, wegen Artikel 8 ZGB.

Absatz 2 sieht vor, dass das Gericht sich mit einer „einleuchtenden“ Wahrscheinlichkeit begnügen kann, wenn der Beweis des Schadens oder der Beweis des Ursachenzusammenhangs nicht mit Sicherheit erbracht werden oder dem Geschädigten zugemutet werden kann. Wir sind uns bewusst, dass gewisse Schäden schwierig zu beweisen sind. Die geltende Rechtssprechung trägt diesem Problem aber bereits jetzt ausreichend Rechnung, in dem sie vereinzelt den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zulässt. Der Vorentwurf sieht jedoch eine weitere Beweiserleichterung vor, kann sich das Gericht doch mit einer „einleuchtenden“ Wahrscheinlichkeit begnügen. Diese Formel ist in sich selber widersprüchlich: Entweder ist eine Tatsache einleuchtend oder sie ist wahrscheinlich. Einleuchtend kann auch eine Möglichkeit sein. Die blosse Möglichkeit einer Schadensverursachung kann aber unmöglich zu einer Haftungszurechnung führen, ansonsten die Haftung ins Uferlose ausgeweitet wird.

Wir sind gegen eine weitere Abschwächung der Anforderungen an den Nachweis des Schadens und des Ursachenzusammenhangs. Ansonsten besteht die Gefahr, das jeglicher Klage Tür und Tor geöffnet wird. Der Sinn des Haftpflichtrechtes kann nicht in einer Verdachtshaftung liegen. Wir lehnen deshalb die Beweisregel ab.

Antrag: Der Artikel ist zu streichen.

VSE: Zu Abs. 2: Falls der Schadenverursacher nicht mit Sicherheit eruiert werden kann, könnte der Richter potentielle Verursacher, die aber den Schaden tatsächlich nicht verursacht haben, zur Ersatzleistung verpflichten. Dies geht zu weit.

Antrag: Art. 56 d Abs. 2 letzter Teilsatz „ferner kann es die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen“ streichen.

WWF: Ein wesentliches Hindernis für den Geschädigten bestand bislang darin, dass er nach dem sog. Alles oder nichts-Prinzip mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen hatte, dass der von ihm geltend gemachte Schaden auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen sei. Art. 56d mildert nun einerseits die Beweislast, indem es sich für den Kausalitätsnachweis mit einer „einleuchtenden Wahrscheinlichkeit“ begnügt und damit den sog. Anscheinsbeweis zulässt. Auf der andern Seite darf der Richter neu im Sinne der angelsächsischen Praxis die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit (Verursachungsanteil) bemessen.