Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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den ganzen Schaden solidarisch; die Aufteilung im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten erfolgt nach Köpfen.

Abs. 3: Können die Folgen des haftungsbegründenden Ereignisses nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, so kann das Gericht die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen.

Abs. 1 ist eine Bestätigung von Art. 8 ZGB. Diese Wiederholung ist überflüssig. Wir beantragen deshalb die Streichung.

Abs. 2 regelt zwei verschiedene Tatbestände (einleuchtende Wahrscheinlichkeit bei der Beweisführung und Bemessung der Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit). Diese Mischung ist der Klarheit abträglich. Fraglich bleibt auch der Anwendungsbereich. Schliesslich fehlt ein Hinweis auf die alternative Kausalität.

Wir beantragen deshalb die Streichung der vorgeschlagenen Bestimmung und schlagen stattdessen eine komplette Neufassung mit dem Titel Beweismass vor.

Abs. 1 unseres neuen Vorschlages regelt den Sachverhalt, wenn der Beweis nicht mit voller Sicherheit erbracht werden kann. Die vorgeschlagene Formulierung deckt sich mit der heutigen Praxis. Sie vermeidet den unklaren Begriff der einleuchtenden Wahrscheinlichkeit. Das Abstellen auf die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ deckt sich überdies mit der Terminologie der geltenden Schadenpraxis namentlich im UVG. Um sämtliche Zweifel über den Umfang des Beweises auszuräumen, schlagen wir im gleichen Sinne vor, das Beweismass auf alle Haftungsvoraussetzungen auszudehnen.

In unserem neuen Abs. 2 schlagen wir im Interesse der Rechtssicherheit eine ausdrückliche Regelung der alternativen Kausalität vor. Danach soll das Gericht die Haftung für alle Beteiligten bejahen, wenn mit Sicherheit oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass von mehreren Beteiligten Einzelne, die sich nicht ermitteln lassen, den Schaden verursacht haben. Die Beteiligten haften dem Geschädigten gegenüber für den ganzen Schaden solidarisch, wobei die Aufteilung im Innenverhältnis nach Köpfen erfolgt.

In unserem neuen Abs. 3 wird schliesslich der Gedanke übernommen, dass das Gericht die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen kann. Dem Gericht wird die Möglichkeit eingeräumt, die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit zu bemessen, wenn die Folgen des haftungsbegründenden Ereignisses nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden können. Die im Vorentwurf enthaltene Bestimmung in Abs. 3 behandelt dagegen einen Tatbestand der Schadensberechnung (vgl. dazu unseren Vorschlag zu Art. 45f).

SWISSGAS: Neu soll beim Kausalitätsbeweis eine Beweiserleichterung eingeführt werden. Das Gericht soll die Ersatzleistung am Grad der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer bestimmten Ursache für den eingetretenen Schaden bemessen können. Dies ist nicht unproblematisch, da die Haftungsvoraussetzung der Kausalität, welche gerade im Bereich der Gefährdungshaftungen eine eminente Rolle spielt, ein Stück weit relativiert wird. Neu soll sich das Gericht mit einer „einleuchtenden“ Wahrscheinlich-