Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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dass der Schaden bewiesen sein muss, wenn das Gericht zu einer Verurteilung gelangen soll. Die Vorschrift normiert eine Art „Verdachtshaftung“; das ist abzulehnen. Bei Beweisschwierigkeiten kann dem Geschädigten geholfen werden, indem man einen Anscheinsbeweis zulässt (Art. 56d Abs. 2 Satz 1 VE). Wird aber selbst der nicht erbracht, ist eine Haftung abzulehnen.
Uni ZH Meier: Beweislastverteilung
Nach dem Vorentwurf trägt der Geschädigte auch bei der vertraglichen Haftung grundsätzlich die Beweislast für sämtliche Haftungsvoraussetzungen. Für den Schaden und den Kausalzusammenhang (neu: „Ursachenzusammenhang“) wird dies ausdrücklich in Art. 56d Abs. 1 VE festgehalten. Für die übrigen Haftungsvoraussetzungen ergibt sich dies aus der allgemeinen Beweislastnorm in Art. 8 ZGB.
Nach dem Konzept des Entwurfes soll also der Geschädigte im Grundsatz die volle Last des im Haftpflichtprozess oft schwierigen Beweises tragen. Als grosse Erleichterung für die geschädigte Person soll allerdings, wie sogleich unter c) zu besprechen sein wird, weitgehend auf den Vollbeweis verzichtet werden.
M.E. befriedigt diese „monistische“ Lösung der Beweisprobleme über den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht. Vielmehr hätte statt dessen auch eine ausgewogene Verteilung der Beweislast auf beide Parteien in Erwägung gezogen werden müssen. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso die schädigende Partei nicht wenigstens wie bisher die Beweislast für das Verschulden bei der vertraglichen Haftung tragen soll (Art. 97 OR). Im Weiteren sind die vor allem von der deutschen Lehre entwickelten Vorschläge für Beweislastregeln im Haftpflichtrecht auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.
Vorschlag: Statt der einseitigen Beweislastverteilung an die geschädigte Person ist nach einer ausgewogenen Verteilung der Beweislast auf beide Parteien zu suchen und entsprechend Art. 56d Abs. 1 neu zu fassen.
Wahrscheinlichkeitsbeweis („Anscheinsbeweis“)
Der Wahrscheinlichkeitsbeweis in Art. 56d Abs. 2 und Abs. 3 VE bringt an sich nichts grundsätzlich Neues. Für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden ist schon heute in Art. 42 OR ein Wahrscheinlichkeitsbeweis vorgesehen. Lehre und Praxis haben diesen sodann auch für den Kausalzusammenhang bejaht (z.B. BGE 107 II 269).
Unklar ist allerdings, ob der „Anscheinsbeweis“, wie der Wahrscheinlichkeitsbeweis nach Art. 56d Abs. 2 im Randtitel genannt wird, für alle Tatbestandsvoraussetzungen der Haftung, d.h. auch für den Sachverhalt betreffend Verschulden, Widerrechtlichkeit und Vertragsverletzung geltend soll. Die Systematik des Artikels spricht eher dagegen. In Absatz 1 werden lediglich der Schaden und der Ursachenzusammenhang erwähnt. Die Experten scheinen laut den Erläuterungen eher von der gegenteiligen Annahme auszugehen.
M.E. ist eine Ausdehnung des Wahrscheinlichkeitsbeweises auf sämtliche Haftungsvoraussetzungen klar abzulehnen. Betreffend Verschulden, Widerrechtlichkeit und Vertragsverletzung stellen sich keine über das