Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 353Fedlex · Ergebnisbericht
übliche Mass hinausgehenden Beweisprobleme, die eine Sonderbehandlung rechtfertigen würden.
Nebenbei ist im Übrigen anzumerken, dass m.E. auf den unklaren Begriff des Anscheinsbeweises im Randtitel verzichtet werden sollte. Statt dessen ist direkt der anschauliche Begriff des „Wahrscheinlichkeitsbeweises“ oder des „Beweismasses“ zu verwenden.
Vorschlag: In Art. 56d Abs. 2 VE ist klarzustellen, dass sich der Wahrscheinlichkeitsbeweis allein auf Schaden und Kausalzusammenhang bezieht. Im Weiteren ist der Begriff des „Anscheinsbeweises“ durch einen anderen Begriff (Wahrscheinlichkeitsbeweis oder Beweismass) zu ersetzen.
Ersatz des Schadens nach Grad der Wahrscheinlichkeit
Geradezu revolutionär ist ohne Zweifel die Bestimmung in Absatz 2 mit dem Wortlaut: „ferner kann es (gemeint das Gericht) die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen“. Damit ist gemäss den Erläuterungen folgendes gemeint: Das Gericht soll damit die Befugnis und
– bei den gegebenen Voraussetzungen - selbstverständlich auch die Pflicht erhalten, den Schadensersatz danach festzusetzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die rechtserheblichen Tatsachen als gegeben erscheinen. Dabei gibt es grundsätzlich keine Minimalvoraussetzung dafür, dass überhaupt ein Schadensersatz zugesprochen werden kann. Insbesondere ist keine „einleuchtende Wahrscheinlichkeit“ gemäss dem Wortlaut des ersten Teiles von Art. 56d Abs. 2 VE notwendig. Beispiel: Eine Person klagt gegen einen Betreiber einer Mobilfunkantenne auf Schadensersatz wegen Gesundheitsstörungen. Die Gutachter kommen zum Schluss, es bestehe eine 20 % Wahrscheinlichkeit, dass die Gesundheitsstörungen durch die Antenne verursacht werden. Entsprechend kann und muss das Gericht dem Kläger 20 % des Schadens zusprechen.
Die Problematik dieser Regelung liegt auf der Hand! Letztlich wird damit die in Art. 41 VE geforderte „Zurechenbarkeit“ des Schadens aus den Angeln gehoben. Die Statuierung einer Schadensersatzpflicht, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit gegeben sind, verstößt m.E. klar gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
Diese Bestimmung öffnet Tür und Tor für exorbitante eher moralisch als rechtlich begründete Schadensersatzklagen, wie wir sie aus dem amerikanischen Recht kennen. Unzählige Produkte (Medikamente, Zahnfüllungen, Fleisch, gedüngtes Gemüse etc.) und viele Anlagen (Abfalldeponien, Chemische Fabriken, AKW’s etc.) beinhalten eine gewisse Gefahr einer Gesundheitsschädigung. - Letztlich sind diese Gefahren die Kehrseite des hohen Lebensstandards der heutigen Konsumgesellschaft. – Da in all diesen Fällen typischer Weise eine Vielzahl von Personen betroffen sind, können selbst bei einer geringen Wahrscheinlichkeit schnell enorme Schadensersatzsummen auf dem Spiel stehen. Oft wird sich der Hersteller eines Produktes oder der Betreiber einer Anlage - wie im amerikanischen Recht - angesichts des nicht abschätzbaren Risikos eines solchen Prozesses gezwungen sehen, bereits einem aussergerichtlichen Vergleich zuzustimmen.