Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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KSK: Gesundheitlichen Schädigungen benötigen oft eine jahrelange Behand-
lung. Dementsprechend fallen über Jahre - möglicherweise sogar ein Leben lang - Behandlungskosten an. Die Krankenversicherer im Zusatzversicherungsbereich gehören - zusammen mit den Sozialversicherern - zu den Versicherungsbranchen, bei denen sich der Umfang einer Leistungspflicht in der Regel erst nach Jahren oder nach Jahrzehnten abschätzen lässt. Aus diesem Grund erachtet das KSK die Möglichkeit eines Feststellungsanspruches als dringend geboten.
Das KSK verlangt aber, dass dieser Feststellungsanspruch auch dem Krankenversicherer zusteht. Falls die Subrogation - wie von uns verlangt - im Zeitpunkt des Schadenseintrittes erfolgt - ergibt es sich bereits aus der Subrogation, dass der Krankenversicherer anstelle der versicherten Person den Feststellungsanspruch durchsetzen kann. Trotzdem empfiehlt es sich, den Krankenversicherer im Bereich der Zusatzversicherung und den Sozialversicherer in Art. 56e VE zu erwähnen. Falls die Subrogation entgegen unserer Forderung im Zeitpunkt der Zahlung übergeht, ist das ausdrückliche Erwähnen des Krankenversicherers im Bereich der Zusatzversicherung zwingend.
SAV: Die unter Art. 56e VE erwähnte Feststellungsklage sollte im Haftpflicht-
prozess bei Bestreitung der Haftung dem Grunde nach generell zulässig sein, nicht nur dann, wenn „die künftige Entwicklung des Schadens sich nicht abschätzen lässt“.
SBVer: Wo es einem Kläger objektiv unmöglich ist, eine Leistungsklage ein-
zureichen, hat er schon heute Anspruch auf ein Feststellungsurteil. Voraussetzungen sind, dass eine Ungewissheit über die Rechtsstellung des Klägers besteht, ihm die Fortdauer dieser Ungewissheit nicht zumutbar ist und er sie auch nicht mit einer Leistungsklage beheben kann. Dieser Primat der Leistungsklage hat den Zweck, dem Haftpflichtigen die möglichst frühzeitige Abschätzung seiner Pflichten zu ermöglichen, dient also dem Ausgleich der beidseitigen Interessen.
Demgegenüber senkt die neu vorgeschlagene Bestimmung die Schwelle des Feststellungsanspruchs zu tief. Daraus wäre eine Vielzahl schlecht substantiierter Feststellungsklagen und erhöhte Rechtsunsicherheit bei den Beklagten zu befürchten. Wir schlagen deshalb vor, auf diese Bestimmung zu verzichten.
SGCI: Ablehnung der Art. 56e - 56h, vgl. Abschnitt 312.
SPO: Auch diese Bestimmung ist sehr zu begrüssen. Allerdings sollte unseres
Erachtens eine Feststellungsklage generell möglich sein und nicht nur, wenn sich die künftige Entwicklung des Schadens nicht abschätzen lässt.
SVV: Antrag:
Feststellungsanspruch und vorläufige Zahlung (Art. 56e)
Abs. 1: Ist die Haftpflicht der belangten Person zwischen ihr und der geschädigten Person ganz oder teilweise umstritten und lässt sich die künftige Entwicklung des Schadens nicht abschätzen, so kann sowohl die