Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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lichen Verhältnisse“, die nun hier schon im Vorfeld des Urteils zum Zug kämen.

Sollte an dieser Bestimmung festgehalten werden, müsste zumindest die Prozesschance ein zwingendes Element der Beurteilung sein.

SPO: Auch hier bringen die Formulierungen im Entwurf einen echten Fortschritt für die geschädigten Patientinnen und Patienten. Bis anhin musste der Geschädigte praktisch sämtliche Beweiskostenvorschüsse erbringen, da er allein beweisbelastet war. Dazu war er vielfach nicht in der Lage, ausser er konnte Rechtsschutz seitens einer Versicherung beanspruchen. Dies war den Versicherungen natürlich bekannt. Dementsprechend konnten sie mit viel zu niedrigen Entschädigungen Patientinnen und Patienten abspeisen, da diese wegen des Kostenrisikos sich die Einleitung eines Prozesses gar nicht leisten konnten.

Von grösster Bedeutung ist auch die Bestimmung betreffend der Kostenfestsetzung. Es ist in grobem Masse stossend, wenn die Gerichte allein nach dem quantitativen Gesichtspunkt die Kostenverteilung vornehmen. Die neue Bestimmung ermöglicht einen gerechteren Kostenausgleich und ist daher sehr zu begrüssen.

SVR: L'art. 56f permet au juge de répartir l'avance des frais entre les parties en fonction de la vraisemblance de leurs allégations et de leur situation économique respective. Une telle disposition paraît dangereuse, en ce qu'elle oblige le juge, d'une part, à apprécier les preuves de manière anticipée, d'autre part à se livrer à une analyse de la situation économique des parties. A cela s'ajoute que l'on voit mal comment serait sanctionné, dans un tel contexte, le défaut d'avance de frais imposée à l'une ou a l'autre des parties. Le recours à l'assistance judiciaire en cas d'impécuniosité d'une partie au procès semble a cet égard un palliatif suffisant.

Uni ZH Meier: Der Kritik bedarf jedoch wiederum Art. 56f VE. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Kostenvorschüsse auf beide Parteien verteilen. Dabei hat es namentlich, wie der Entwurf sagt, „die Triftigkeit ihrer Vorbringen sowie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse“ zu berücksichtigen.

Meine Kurzkritik dazu lautet:

Nach kantonalem Zivilprozessrecht hat grundsätzlich diejenige Partei den Kostenvorschuss zu bezahlen, die auch die Beweislast trägt. Nach dem Entwurf soll demgegenüber aus den genannten Gründen auch die andere Partei den Kostenvorschuss leisten müssen. Man kann sich fragen, ob diese Regelung überhaupt funktioniert. Was passiert, wenn diese Partei, die ja an der Erbringung des Beweises kein Interesse hat, den Kostenvorschuss nicht leistet? M.E. käme auf jeden Fall die Androhung, das Nichtleisten des Kostenvorschusses werde zu Ungunsten der vorschusspflichtigen Partei gewürdigt, nicht in Frage.

Sehr problematisch ist auch das Kriterium der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Verteilung der Kostenvorschusspflicht. M.E. muss das Problem der fehlenden Mittel einer Partei über eine (grosszügige) unentgelt-