Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 379Fedlex · Ergebnisbericht

BL: Der Vorentwurf des Bundesgesetzes enthält in Art. 59a ein Novum, welches den Kanton als Grundeigentümer ebenfalls tangieren wird. Namentlich im Bereich von Tiefbauarbeiten kommt es im Rahmen von Strassenunterhaltsarbeiten, die als rechtmässige Grundstücksbewirtschaftung zu gelten haben, immer wieder zu nachteiligen Auswirkungen auf Dritte (z.B. Gewinneinbussen von Verkaufsläden wegen erschwerter Zugänglichkeit), und der Kanton sieht sich immer wieder mit entsprechenden Ansprüchen konfrontiert. Materiell handelt es sich bei der vorliegenden Bestimmung praktisch nur um eine Konkretisierung der heutigen Rechtsprechung zu den Art. 679 ff. ZGB und um eine Wiederholung eines bereits in unserer Kantonsverfassung verankerten Grundsatzes der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind (§ 13 Abs. 2 KV). Die Bestimmung von Art. 59a des Vorentwurfs ist somit aus Optik der Kantons akzeptabel, auch wenn allein der im OR festgeschriebene Grundsatz Begehrlichkeiten wecken und zu einer breiteren Rechtsprechung führen wird.

BS: Die genannte Bestimmung stellt zusammen mit Art. 59 VE insofern eine Ausnahmebestimmung dar, als eine Haftung auch bei rechtmässiger Ausübung eines Rechts - hier des Grundeigentums - festgehalten wird. Grundlage dafür bilden die Bestimmungen des Nachbarrechts (Art. 679/684 ZGB) einerseits und andererseits die 1965 mit dem sogenannten Entscheid Tanner (BGE 91 II 100ff.) eingeleitete Rechtsprechung in Bezug auf übermässige Einwirkungen infolge grösserer Bauarbeiten.

Gestützt auf die in den letzten Jahren vielfach angemeldeten Entschädigungsbegehren Privater auf Grund von Grossbaustellen der öffentlichen Hand, aber auch privater Bauherrschaften begrüssen wir den in Art. 59a VE OR unternommenen Versuch, die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Gesetzesrecht zu überführen. Dabei haben wir mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass diese Bestimmung die Berechtigung des Staates zur Durchführung eines Enteignungsverfahrens nicht ausschliesst.

Das Gemeinwesen ist von dieser neuen Bestimmung besonders stark betroffen. Aufgrund der ansehnlichen Summen, die bei den entsprechenden Entschädigungsforderungen in Frage stehen, schlagen wir vor, dass zusätzlich zu den allgemeinen Schadensbemessungsbestimmungen für den vorliegenden Sachverhalt präzisere Kriterien für die Bestimmung des Umfangs der Schadenersatzansprüche festgelegt werden.

VD: Cette disposition est particulière, en ce sens que la responsabilité du propriétaire ne présuppose pas d'acte illicite. Elle introduit également des notions juridiques indéterminées telles que „nuisances excessives“ ou „dommage important“, dont l'application risque de poser de nombreux problèmes. Selon le rapport explicatif, cette disposition codifie la jurisprudence du Tribunal fédéral. Or, celle-ci, qui procède d'un exercice d'équilibrisme périlleux entre les différents intérêts en présence, est très controversée. Dans ces conditions, le Conseil d'Etat s'oppose à une telle codification. Au surplus, il y a lieu de se demander si une telle disposition ne devrait pas plutôt compléter les dispositions sur le droit de voisinage (en particulier art. 684 CC), plutôt que de figurer dans une loi sur la responsabilité civile.