Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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preuve selon laquelle le détenteur a gardé et surveillé son animal avec toute l'attention commandée par les circonstances ne suffit pas à prévenir le risque d'un danger dû à une réaction instinctive.
ZH: Im Gegensatz zum geltenden Recht sieht der Vorentwurf keine Ent-
lastungsmöglichkeit durch Erbringen des Sorgfaltsbeweises mehr vor. Die Tierhalterhaftung wird somit neu als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass Tiere auf Grund von Instinkten reagieren bzw. Schäden verursachen können, die sich auch bei Anwendung aller Sorgfaltspflichten nicht vermeiden lassen. Es handelt sich somit gewissermassen um eine Billigkeitshaftung. Umso wichtiger erscheint allerdings die Beschränkung der Schadenersatzpflicht auf gewisse Schadenkategorien (Tötung einer Person, Einwirkungen auf deren körperliche oder geistige Unversehrtheit, Einwirkung auf Sachen oder die Umwelt).
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Die Tierhalterhaftung als strenge Kausalhaftung (ohne Entlastungsmög-
lichkeit) auszugestalten, geht wohl - trotz den aktuellen „Kampfhundefällen“ - zu weit. Die geltende Regelung von OR 56 Abs. 1 scheint sachgerechter (vgl. auch Art. 49, der in der Hilfspersonenhaftung weiterhin eine Entlastung über die curae in eligendo, instruendo und custodiendo zulässt).
LPS: Nous constatons que la responsabilité des détenteurs d’animaux est
aggravée et que, de responsabilité pour faute, elle devient responsabilité pour risque. Nous ne sommes pas persuadés que cela soit opportun.
Organisationen / organisations / organizzazioni
SAV: Der SAV begrüsst die Ausgestaltung der Tierhalterhaftung gemäss Art. 60
VE als echte Gefährdungshaftung, weil dies einem praktischen Bedürfnis entspricht.
SBV: Nach geltendem Recht kann sich die Person, die ein Tier hält, für den
Schaden, den dieses verursacht, durch einen Sorgfaltsbeweis entlasten. Neu soll nun die Tierhalterhaftpflicht als Gefährdungshaftung ausgestaltet werden, so dass sich der Tierhalter bei einem Schaden praktisch nicht mehr entlasten kann.
Die Ausgestaltung der Tierhalterhaftpflicht als Gefährdungshaftung hat in der Praxis fatale Folgen. Wenn bei Einführung der Gefährdungshaftung Wanderer eine umzäumte mit Kühen bestossene Weide durchqueren und sie dabei die Tiere derart reizen, dass eine Kuh einen Wanderer angreift und verletzt, so müsste nun der Tierhalter für den Schaden aufkommen, obwohl den Wanderer ein offensichtliches Selbstverschulden trifft. Oder ein anderes Beispiel: Wird beim Verladen einer Kuh ein Helfer, der nicht Angestellter des Tierhalters ist, von dieser Kuh getreten, kann die geschädigte Person selbst dann, wenn beim Verladen der Kuh nach allen Regeln der Kunst vorgegangen wurde, Haftpflichtansprüche gegen den Tierhalter geltend machen. Macht er dies nicht selber, wird die zuständige Unfallversicherung oder Krankenkasse es nicht versäumen, gegenüber den haftpflichtigen Dritten zu regressieren. Ein solches Rechtskonstrukt erscheint