Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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uns aber völlig unzweckmässig. Die Stellung des Geschädigten wird dadurch nur scheinbar erhöht, da ohne Gefährdungshaftung ein normaler Unfall, der durch die Unfallversicherung entschädigt wird, vorliegt. Erhöht werden aber mit Sicherheit die administrativen Kosten und Streitfälle vor Gericht.

Wir sind der Überzeugung, dass sich die bisherige Regelung bestens bewährt hat und wehren uns entschieden dagegen, dass die Tierhalterhaftpflicht als Gefährdungshaftung ausgestaltet wird.

SUVA: Diese Bestimmung geht davon aus, die besonders gefährliche Tätigkeit

werde vom Halter des Tieres „betrieben“. Es stellt sich indessen die Frage, ob der Eigentümer des Tieres mit Billigung dabei mitwirkt und neben dem Halter nach Art. 51 VE haftet. Diese Ungewissheit könnte zum vornherein vermieden werden, indem wie in Art. 61 Abs. 2 VE zur Haftung für Werke die solidarische Mithaftung des Eigentümers stipuliert würde.

Wir beantragen daher eine Ergänzung des Art. 60 VE mit folgendem Abs. 2: „Steht das Tier nicht im Eigentum der Person, die es hält, haftet die Person, in deren Eigentum es steht, solidarisch mit“. Diese Regelung rechtfertigt sich bei der Haftung für Tiere umso mehr, als im Gegensatz zum Mangel beim Werk die Gefährlichkeit dem Tier immanent ist, d.h. dass es instinktiv Schaden verursachen kann, auch wenn es noch so sorgfältig betreut wird. Da keine Versicherungspflicht besteht, verlangt der Schutz des Opfers eine umfassende (Mit-) Haftung.

SVV: Antrag:

Die Person, die ein Tier hält, haftet für den Schaden, den dieses durch die Verwirklichung des ihm eigenen charakteristischen Risikos verursacht.

Art. 60 VE-OR statuiert eine Gefährdungshaftung für den Tierhalter. Mit Blick auf die besondere Stellung des Tiers in der Gesellschaft ist ein Spezialtatbestand trotz der Einführung einer generellen Gefährdungshaftung (vgl. Art. 50 VE-OR) gerechtfertigt. Den Tatbeständen der Gefährdungshaftung ist allerdings eigen, dass sie an das charakteristische Risiko anknüpfen. Dies kommt im Vorentwurf nur ungenügend zum Ausdruck. Wir beantragen deshalb eine Präzisierung.

Die Schadenarten werden bereits in Art. 45 Abs. 3 VE-OR aufgezählt. Ein erneuter Verweis darauf in Art. 60 VE-OR erübrigt sich. Wir schlagen deshalb eine Straffung des Artikels vor.

341.61 Art. 60a

Kantone / Cantons / Cantoni

VS: Cf. ad art. 59.

Organisationen / organisations / organizzazioni

SVV: Bei Art. 60a VE-OR handelt es sich um eine Nachführung des heutigen

Art. 57 OR. Die Bestimmung ist nicht zu beanstanden. Eine grammatikalische Korrektur ist in Abs. 2 angebracht (geschlechtsneutrale Formulierung: sofern ihr [der Person] diese ....).