Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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341.62 Art. 61

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Wir begrüssen die Regelung von Art. 61 des Vorentwurfes. Die Umkehr

der Beweislast des Werkeigentümers scheint uns durchaus sinnvoll zu sein, ist es doch nahe liegender, dass der Werkeigentümer beweisen muss, dass sein Werk keinen Mangel aufweist, statt dass die Beweislast für den Mangel beim Geschädigten liegt.

BL: Abzulehnen ist unseres Erachtens die Beweislastverteilung, soll doch der

Halter beziehungsweise Eigentümer eines Werkes neu den Negativbeweis erbringen müssen, dass der Schaden nicht von einem Mangel des Werks verursacht wurde. Dies wird insbesondere im Bereich des Strassenunterhalts zu Beweisnotständen führen. Jeder könnte bei dieser Gesetzeskonstellation behaupten, ein Schaden an seinem Fahrzeug (z.B. Lackschaden) sei auf mangelhaften Unterhalt einer Strasse zurückzuführen, und das Gemeinwesen muss dann den Beweis antreten, dass im fraglichen Zeitpunkt eben kein Werkmangel vorgelegen hat. Wie in anderen Rechtsbereichen auch, ist auch im Fall der Werkeigentümerhaftung die Erbringung eines Negativbeweises äusserst problematisch und unseres Erachtens als Rechtskonstrukt abzulehnen. Die Kausalhaftung ist für den Geschädigten Erleichterung genug und bedingt rechtstheoretisch überhaupt nicht, dass auch eine Beweislastumkehr bezüglich des Schadens erfolgen muss. Der jetzige Rechtszustand hat zu keinen unbefriedigenden Resultaten geführt.

Es dürfte zwar den Kanton kaum direkt betreffen, dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Einführung einer „Halterhaftung“ insofern problematisch ist, als der Halter nicht definiert wird. Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn das Werk nicht im Eigentum des Halters steht, sieht doch Art. 61 Abs. 2 des Vorentwurfs eine Solidarhaftung von Halter und Eigentümer vor. Nach dem klaren System der Kausalhaftung soll derjenige für ein mangelhaftes Werk einstehen, welcher auch die tatsächliche Herrschaft darüber ausübt und für den Mangel verantwortlich ist. Dies sind sehr oft nicht gleichzeitig zwei Rechtssubjekte, weshalb diese Solidarhaftung nach Art. 61 des Vorentwurfs abzulehnen ist. Im Ergebnis wird somit postuliert, am Konstrukt des heutigen Art. 58 OR bezüglich der Kausalhaftung des Werkeigentümers festzuhalten. Auf die Beweislastumkehrung des Entwurfs (Negativbeweiserbringungspflicht) ist zu verzichten, da der jetzige Rechtszustand keineswegs unbefriedigend ist. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen eine Ausdehnung der Haftung auf Mieter und Pächter vollzogen werden soll. Ausserdem stellt sich die Frage, ob an jedes Werk die gleichen Anforderungen gestellt werden sollen. Denkbar sind Differenzierungen zwischen Strassen, privaten Gebäuden und öffentlich zugänglichen Gebäuden.

BS: Die Einsetzung des Halters eines Werkes als Haftungssubjekt anstelle des

Eigentümers, wie bisher, kehrt die Situation bezüglich Streitverkündung um: Neu wird der belangte Halter dem Eigentümer den Streit verkünden, bisher war es der Eigentümer, der bei Vorhandensein eines Halters diesem den Streit verkündete. Wir sind der Ansicht, dass diese Neuerung sehr weit geht. Letztendlich ist es aber eine politische Entscheidung, wem man die Last der Beklagtenrolle überbinden will.