Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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canto rimarrà possibile farsi indennizzare gli interventi di ripristino (ripopolamenti e compensazione del danno alla fauna ittica), dall'altro sarà ben più difficile, specialmente per un Cantone come il Ticino dove la pesca è regolata con un sistema a patente, ottenere indennizzi per il mancato rendimento piscicolo. Ciò sarà inoltre escluso in caso di danni ai pesci in zone di divieto di pesca. L'abrogazione proposta sminuirebbe quindi in modo inaccettabile le possibilità di richiedere la copertura dei danni in un ambito in cui già ora è sovente difficile giungere a tale risultato per le frequenti difficoltà nell'individuazione dei responsabili. Lo scrivente Consiglio chiede pertanto che, nel campo specifico della pesca, venga mantenuto Io status quo, rinunciando all'abrogazione dell'art. 15 della Legge federale sulla pesca.
ZG: Dieser Art. kann - wie vorgesehen - ohne Verlust aufgehoben werden, insbesondere nachdem durch kombinierte Anwendung von VE Art. 45c und 45d OR ein entsprechender Nutzungsausfall ersatzfähig ist.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SFV: Im Gegensatz zu den Verfassern des vorliegenden Vorentwurfs sind wir der Auffassung, dass die Absätze 2 und 3 des geltenden Fischereigesetzes weiterhin ihre volle Berechtigung haben. Mit diesen Bestimmungen wurde beim Erlass des Gesetzes im Jahre 1973 zu Recht eine völlig unbefriedigende bundesgerichtliche Praxis korrigiert.
Art. 15 Abs. 2 BGF sieht vor, dass bei der Berechnung des Schadens das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen ist. Mit dieser Formulierung wird erreicht, dass fischereiliche Schäden in Gewässern aufgrund eines objektiven Kriteriums - des Ertragsvermögens - entschädigt werden müssen. Es wäre unbefriedigend, wenn in Schadenfällen nur auf die bisherige Nutzung abgestellt würde, die unter Umständen im Zeitablauf stark variieren kann. Im Falle von Fischereischongebieten, in denen die fischereiliche Nutzung untersagt ist, bildet dieses Kriterium zudem die einzige Berechnungsgrundlage. Es wäre stossend, wenn der Schadenverursacher keine Entschädigung leisten müsste, weil keine Nutzungsausfälle geltend gemacht werden können. Auch bei Gewässern, die aus irgendwelchen Gründen nur schwach befischt werden oder für die keine Fangstatistiken zur Verfügung stehen, muss auf das potenzielle Ertragsvermögen abgestellt werden können. Diese Probleme lassen sich unseres Erachtens auch durch eine kombinierte Anwendung der Art. 45c und 45d des Vorentwurfs nicht lösen.
Nach Art. 15 Abs. 3 BGF muss der Empfänger mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen. Auch diese Bestimmung macht durchaus Sinn. Sie will verhindern, dass der Anspruchsberechtigte die Entschädigung zwar in Empfang nimmt, die Besatzmassnahmen jedoch hinauszögert, um von der Zuwanderung von Fischen aus den benachbarten, nicht geschädigten Gewässerstrecken zu profitieren.
Da es sich bei Artikel 15 um eine Haftpflichtbestimmung handelt, die spezifische fischereiliche Probleme regelt, sind wir der Auffassung, dass sie im Fischereigesetz eingestellt bleiben sollte. Für den Fall, dass Sie aus gesetzessystematischen Gründen eine andere Lösung wählen sollten,