Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 448Fedlex · Ergebnisbericht
vigueur, qui renvoie à la compétence législative des cantons, donne entièrement satisfaction. Il est en particulier justifié que cette indemnisation continue d’être soumise au droit et à la procédure administratifs.
Les modifications proposées correspondent à l’objectif d’unification poursuivi par la présente révision. Elles ne consistent qu’en des adaptations rendues nécessaires par l’instauration d’une partie générale du droit de la responsabilité civile. Elles peuvent donc être approuvées.
367.11 Art. 15
SO: Im erläuternden Bericht wird die Frage aufgeworfen, nach welchen Regeln
für den Schaden gehaftet werden müsse, der anlässlich einer Selbstschutzmassnahme nach Art. 12 Abs. 3 JSG angerichtet worden sei, und nach welchen Regeln der Wildhüter und der Jagdaufseher für angerichteten Schaden haften würden. Es wird angenommen, dass in diesen Fällen Art. 50 VE-OR analog anzuwenden wäre (erläuternder Bericht Seite 396). Anlässlich der anstehenden Revision des Haftpflichtrechts sollte diese Rechtsunsicherheit behoben werden, sei es in der Botschaft oder durch eine Regelung im Gesetz.
(Art. 16)
(Art. 23, zweiter Satz Art. 23, 2e phrase Art. 23, secondo periodo)
367.2 Bundesgesetz vom 20. Juni 1991154 über die Fischerei Loi fédérale du 20 juin 1991155 sur la pêche Legge federale del 20 giugno 1991156 sulla pesca
367.21 6. Abschnitt / Art. 15
Section 6 / Art. 15
Sezione 6 / Art. 15
Kantone / Cantons / Cantoni
BL: Der Vemehmlassungsentwurf sieht vor, die Haftungsbestimmung des
Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF) ersatzlos zu streichen. Im erläuternden Bericht wird die Meinung vertreten, dass die kombinierte Anwendung von Art. 45c und 45d VE OR die Streichung von Art. 15 BGF kompensieren. Dies trifft aber nur teilweise zu. Die Regelung gemäss Vernehmlassungsentwurf hätte zwar zur Folge, dass im Falle einer Fischvergiftung wohl weiterhin die Wiederherstellung des Vorzustandes (Neubesatz mit Fischen) als ersatzfähiger Schaden gelten würde. Der fischereiliche Nutzungsausfall würde aber nur noch in den tatsächlich genutzten Gewässern einen ersatzfähigen Schaden bewirken. Im Falle von Schongebieten würde hingegen in Zukunft kein ersatzfähiger Schaden mehr entstehen, wenn die tatsächliche Nutzung anstelle des Ertragsver-
154 SR 923.0
155 RS 923.0
156 RS 923.0