Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten

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Die Mindest-Zielvorgabe auf der Leistungsseite ist für uns etwa in der Motion von NR Ursula Hafner umschrieben, die sie unmittelbar nach der Ablehnung der Mutterschaftsversicherung im Juni 1999 einreichte: "Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht, zehnter Teil, so zu ändern, dass bei einer Geburt der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung während eines Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen verpflichtet ist". Mit 14 Wochen geht diese Motion an die unterste Grenze eines vertretbaren Mutterschaftsurlaubes; es handelt sich gleichzeitig um das Minimum der europäischen Richtlinie. Eigentliches Ziel bildet für uns ein Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Bedenken wecken Lösungsvarianten, die primär auf die Ausdehnung der Lohnfortzahlung setzen, jedoch aufgrund ihrer Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt. Die Regelung des Mutterschaftsurlaubes sollte die Integration bzw. den Verbleib der Frauen im Arbeitsmarkt nicht erschweren, sondern begünstigen. Die Ausgestaltung der Finanzierung des Mutterschaftsurlaubs sollte keine negativen Anreize bezüglich der Beschäftigung von Frauen im gebärfähigen Alter zur Folge haben. Eine Ausdehnung der Lohnfortzahlungspflicht verteuert aber gerade diese Kategorie von Frauen und ist damit auch nicht „branchenneutral“: Wirtschaftszweige mit einem hohen Frauenanteil sind stärker betroffen; die dortigen Unternehmen werden versuchen, solchen „Extrabelastungen“ auszuweichen. Den Preis, den die betroffenen Frauen und indirekt die Gesamtwirtschaft bezahlen, ist eine Unternutzung von vorhandenem Know-how - dasjenige der jungen, bisher berufstätigen Mütter - und unnötig erzwungener Personalwechsel.

Der Vorentwurf enthält 2 Varianten. Variante 1 stellt auf Dienstalter ab und gewährt allen Frauen ab dem ersten Dienstjahr den vollen Lohn während des achtwöchigen Arbeitsverbotes. Danach erhöht sich der Urlaub je nach Dienstalter; das Maximum von 14 Wochen wird mit dem 8. Dienstjahr erreicht. Variante 2 gewährt allen erwerbstätigen Wöchnerinnen unabhängig vom Dienstalter einen Mutterschaftsurlaub von zwölf Wochen. Voraussetzung ist in beiden Varianten, dass das Arbeitsverhältnis bereits drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Andernfalls gilt die Regelung im Arbeitsvertrag oder gegebenenfalls die Lohnfortzahlungspflicht nach OR.

Die fehlende „Branchenneutralität“ würde durch die von beiden Kammern überwiesene Motion der SKG (00.3182), die eine Mischfinanzierung (Kombination von Lohnfortzahlungspflicht während 8 Wochen und Lohnzahlung während 6 weiterer Wochen aus der EO) vorschlägt, erheblich gemildert. Die noch weitergehende Parlamentarische Initiative Triponez (01.426) schlussendlich würde die Finanzierung des Mutterschaftsurlaubs völlig von der Lohnfortzahlungspflicht trennen und auf eine paritätische Finanzierungsbasis – 50 % Arbeitgeber, 50 % Arbeitnehmer – stellen. Die zu erreichende Vorgabe für die EO-Leistungen wäre für uns in beiden Varianten ein Einkommensersatz von allermindestens 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Unsere Vorstellungen entsprechen allerdings einem Einkommensersatz von 100%.

Eine über die Erwerbsersatzordnung finanzierte Einkommensersatz-Regelung hätte folgende Vorteile:

 Die paritätische Finanzierung wahrt die „Branchenneutralität“ weitaus besser

als eine Regelung via Verlängerung der Lohnfortzahlungspflicht.