Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten

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Zu den beiden Vernehmlassungsvarianten

Beide in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellten Varianten werden vom SGV entschieden abgelehnt. Zu den oben aufgelisteten grundsätzlichen Nachteilen kämen noch folgende hinzu:

 Nach der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 wurde das OR-Modell in erster Linie in die politische Diskussion eingebracht, um die bestehende Lücke, die sich bei gewissen Frauen ergeben kann, zu schliessen. Eine Lücke existiert heute aber allenfalls während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft. Ab diesem Zeitraum haben wir heute klare rechtliche Grundlagen, welche sicherstellen, dass die Frauen zumindest für die Dauer des im Arbeitsgesetz festgeschriebenen Arbeitsverbots einen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung haben. Wenn man somit einen Mutterschaftsurlaub gewähren will, der über das gesetzlich festgeschriebene Arbeitsverbot hinausgeht, hat dies mit dem Grundsatz der Lückenschliessung nichts mehr zu tun. Für jede weitergehende Lösung kommen deshalb für den SGV nur Finanzierungsmodelle in Frage, welche die Kosten nicht einseitig den Arbeitgebern übertragen.

 Die grössten Mehrkosten, die mit den beiden OR-Varianten verursacht würden, dürften in jenen wertschöpfungsarmen Branchen anfallen, die in ihren Gesamtarbeitsverträgen meist nur minimale Mutterschaftsleistungen vorsehen und die deshalb stark ausbauen müssten. Ausgerechnet diese Branchen haben aber vom Wirtschaftsaufschwung der letzten Jahre nicht oder nur in unzureichendem Ausmass profitieren können und weisen deshalb nach wie vor eine unbefriedigende Ertragslage aus. Es muss deshalb befürchtet werden, dass jede zusätzliche finanzielle Belastung einen weiteren Lohndruck erzeugt.

 Die Vorschläge stellen ein unbefriedigendes Flickwerk dar. Einerseits soll den Arbeitnehmerinnen ein Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub zugestanden werden (Art. 329f), anderseits will man aber die Lohnfortzahlungspflicht auf eine tiefere Wochenzahl limitieren. Dies würde unweigerlich dazu führen, dass schon bald wieder neue Diskussionen um eine zu schliessende Gesetzeslücke entbranden würden.

 Bei Variante 1 kommt als zusätzlicher Nachteil hinzu, dass es in der Praxis zu störenden Ungleichbehandlungen käme. So kämen zwei im gleichen Betrieb arbeitende gleichaltrige Frauen bei gleichzeitiger Niederkunft ihres Kindes je nach Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in den Genuss unterschiedlicher Leistungen. Während die eine bereits nach acht Wochen bezahltem Mutterschaftsurlaubs wieder an ihre Arbeitsstelle zurückkehren müsste, hätte die andere Anspruch auf etliche weitere Wochen bezahlten Urlaubs.

 Wir zweifeln, ob die im Begleitbericht ausgewiesenen Mehrkosten korrekt ausgewiesen werden. Die vorgeschlagene OR-Revision würde ja nicht nur eine Verlängerung der minimalen Lohnfortzahlungspflicht beinhalten, sondern sieht zudem vor, dass sonstige krankheitsbedingte Absenzen beim bezahlten Mutterschaftsurlaub nicht mehr angerechnet und dass die Ferienansprüche nicht mehr reduziert werden dürfen. Zieht man diese Faktoren ebenfalls in Rechnung, dürften höhere Mehrkosten anfallen, als in den Vernehmlassungsunterlagen ausgewiesen wird.

 Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Vertreter der Frauenanliegen mit einer Lösung zufrieden geben werden, bei welcher ein Teil der Frauen