Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten

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 Die Arbeitsmarktchancen junger Frauen bleiben unabhängig vom Dienstalter

besser gewahrt. Das „Risiko“ der Arbeitgebenden bei der Anstellung reduziert sich auf das normale Risiko eines Arbeitsplatzwechsels.

 Leistungen der Mütter enthalten immer auch einen gesellschaftlichen Nut-

zen. Die Aufnahme des Mutterschaftsurlaubes in die EO – die ebenfalls zur Abgeltung von Diensten an der Gemeinschaft geschaffen wurde (Militär, Zivilschutz, Sport etc.) – wäre durchaus mit deren Zielsetzung vereinbar.

Allerdings verkennen wir nicht, dass mit der Parlamentarischen Initiative Triponez - die von 108 ParlamentarierInnen mitunterzeichnet worden ist - über die Mutterschaftsurlaubfinanzierung hinaus weitere Umfinanzierungen angestrebt werden. Die generelle Anhebung der Grundentschädigung – mit Ausnahme der in EOG 9 erwähnten Personen – von heute 65 auf neu 80 % des  Erwerbseinkommens beinhaltet eine erhebliche Entlastung der Arbeitgeberlohnfortzahlungspflicht im Bereich der Militär- und Zivilschutzleistenden. Dieser Anteil muss – wenn einmal die heutigen EO-Reserven erschöpft (oder anderweitig – 4. IV-Revision – verwendet) sein werden, ebenfalls finanziert werden. Die Initianten rechnen denn auch mittelfristig mit einer Anhebung des EO-Satzes von heute 0,3 auf 0,4 Prozente.

Wir ersuchen den Bundesrat, bei der Weiterbarbeitung dieser Vorlagen den tatsächlichen finanziellen Auswirkungen die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken und klare Entscheidgrundlagen für die Varianten Mischfinanzierung gem. Motion SGK und Parlamentarische Initiative Triponez auszuarbeiten. Weiter ist sorgfältig abzuklären, ob und wie weit allenfalls die geplante Umlagerung von Geldern des EO-Fonds in die IV tangiert würde.

 Der SKV erachtet eine rasche und europakompatible Regelung des Mutter-

schaftsurlaubes für erwerbstätige Frauen als vordringlich. Die Vorgabe von 14 Wochen bezahltem Urlaub bildet dabei ein absolutes Minimum, Ziel bleibt für uns ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

 Der SKV erachtet eine Regelung via Verlängerung der Lohnfortzahlungs-

pflicht zwar als eine prinzipiell mögliche, aufgrund der negativen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt aber wenig geeignete Lösungsvariante. Die Regelung beeinträchtigt die Arbeitsmarktchancen der betroffenen Arbeitnehmerinnen.

 Der SKV befürwortet statt dessen eine Regelung, die sich ganz (Parlamen-

tarische Initiative Triponez) oder teilweise (Motion SGK-NR) auf die Erwerbsersatzordnung abstützt. Im letzteren Fall muss die Lohnfortzahlungspflicht auf mindestens 8 Wochen festgeschrieben werden, anschliessend folgen Leistungen der EO.

 Der SKV verlangt, dass die Entschädigung während des Mutterschaftsur-

laubs im Minimum 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens betragen muss. Wünschenswert wären 100%.

 Der SKV versteht die zu schaffende Regelung als Mindestraster, der Leis-

tungen verbindlich festlegt und alle erwerbstätigen Personen einbezieht. Die Regelung muss weitergehende sozialpartnerschaftliche Abmachungen prinzipiell weiterhin ermöglichen.

VSA: Wie / Comme / Come SGB