Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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Regelung in Deutschland

Die Ansicht des Verbandes wird auch durch die Gesetzgebung in Deutschland best‰tigt.

Deutschland hat den Richtlinien-Text ¸bernommen und in ß 1 Abs. 3 Ziffer 3 des Fernabsatz-Gesetzes die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Befˆrderung sowie Freizeitgestaltung von dessen Anwendbarkeit ausgenommen.

Zur Begr¸ndung, dass diese Leistungen nicht unter das Fernabsatz fallen sollen, wird im Regierungsentwurf ausgef¸hrt: ÑDiese Ausnahme vollzieht Nummer 6 unter wˆrtlicher ‹bernahme des Artikels nach, weil hier weder die in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehenen Informationspflichten noch das Widerrufsrecht zweckm‰ssig sind und der Verbraucher bei solchen Vertr‰gen teilweise zumindest durch die Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG und deren Umsetzung in nationales Recht, insbesondere ßß 651a ff. BGB und die Verordnung ¸ber die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436) gesch¸tzt wird.ì (BT-Drucksache 14/2658, S. 33).

Deutschland hat somit Reisen von der Anwendbarkeit des Fernabsatz-Gesetzes ausgenommen, weil der Konsumentenschutz bereits verwirklicht ist.

In der Schweiz liegt die gleiche Situation mit dem Bundesgesetz ¸ber Pauschalreisen, der Preisbekanntgabe-Verordnung sowie dem Informationsblatt vom 1. November 1999 vor.

Es w¸rde dem Verband unbillig erscheinen, dass in der Schweiz strengere Bestimmungen eingef¸hrt w¸rden, als in Deutschland bestehen

Anbieterseite

Gem‰ss Vorlage hat der Kunde bei ¸ber den Fernabsatz abgeschlossenen Vertr‰gen ein Widerrufsrecht von sieben Tagen.

W¸rde dieses Widerrufsrecht auf touristische Dienstleistungen Anwendung finden, h‰tte dies f¸r die gesamte Reisebranche erhebliche Auswirkungen, von denen auch die Konsumenten in negativer Weise betroffen w¸rden.

Reiseb¸ros verf¸gen in aller Regel nicht ¸ber eigene Dienstleistungsunternehmen, vielmehr ziehen sie zur Erbringung ihrer Leistungen Drittunternehmen (wie Fluggesellschaften, Hotels usw.) bei.

Bucht ein Konsument eine Reise, so muss das Reiseb¸ro diese Leistungen unmittelbar nach Vertragsabschluss beim Leistungserbringer definitiv buchen kˆnnen. Dies damit die notwendigen Kapazit‰ten bereit gestellt werden und auch eine korrekte Vertragsabwicklung mˆglich ist. Hat das Reiseb¸ro die Kapazit‰ten bereits vorher provisorisch gebucht, so muss es bei Vertragsabschluss mit dem Kunden sicher sein, dass dieser Platz verkauft ist (oder im Falle einer Annullation, die bereits entstandenen Kosten durch die Annullationsgeb¸hren gedeckt werden), andernfalls eine Kalkulation der Reisepreise nicht mehr mˆglich ist.

Kˆnnte der Kunde innert sieben Tagen nach Vertragsabschluss den Vertrag kostenlos auflˆsen, w¸rde die gesamte Produktion von Reisen gef‰hrdet und dieses Risiko m¸ssten die Reiseb¸ros in den Verkaufspreis einrechnen, so dass die Reisen massiv teurer w¸rden.