Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 111Fedlex · Ergebnisbericht

In Art. 4 PRG werden dem Reiseveranstalter resp. dem Reisevermittler (Reiseb¸ro) wichtige Informationspflichten auferlegt, welche vor Vertragsabschluss zu erf¸llen sind.

Des weiteren bestimmt Art. 3 PRG, dass Prospekte verbindlich sind. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf gedruckte Prospekte usw. sondern auch auf elektronische Medien (Richard Frank, Bundesgesetz ¸ber Pauschalreisen, Z¸rich 1994, Art. 3 N 12; Sandro Hangartner, Das neue Bundesgesetz ¸ber Pauschalreisen, Diss. Z¸rich 1997, S. 38). Hangartner erw‰hnt ausdr¸cklich Internet und Teletext (S 38).

Reisen werden auch durch die Preisbekanntgabe-Verordnung, Art. 10, insbesondere Bst. n, erfasst. Die sich daraus ergebenden Informationspflichten sind im Informationsblatt vom 1. November 1999 betreffend Preisbekanntgabe und Werbung f¸r Reiseangebote detailliert umschrieben. Wer gegen diese Bestimmungen verstˆsst, unterliegt den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes ¸ber den unlauteren Wettbewerb (Art. 21 PBV).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass durch diese Informationspflichten der Konsument umfassend vor Vertragsabschluss informiert wird und Verstˆsse gegen die gesetzlichen Bestimmungen durch strafrechtliche Sanktionen geahndet werden. Die durch die neuen Bestimmungen vorgesehene verbesserte Information ist in der Reisebranche bereits seit 1994 verwirklicht. Aus diesem Grund erscheint die Unterstellung von Reisen unter die neuen Bestimmungen als nicht angezeigt.

Zeitpunkt der Erbringung touristischer Leistungen

Touristische Dienstleistungen, insbesondere Reisen werden immer zu vertraglich vereinbarten Zeitpunkten erbracht. Diese Daten kˆnnen bereits in der Reiseausschreibung enthalten sein oder bei der Buchung mit dem Reiseb¸ro vereinbart werden. Diese Daten sind als notwendiger Vertragsinhalt gesetzlich vorgeschrieben (Art. 6 Abs. 1 Bst. b PRG).

Diese zeitliche Gebundenheit von Reiseleistungen ist einer der grossen Unterschiede zu anderen Vertragsleistungen (wie Kaufvertr‰ge mit Lieferung der Ware an den Kunden). Diese Tatsache f¸hrt denn auch dazu, dass Reiseleistungen generell von den neuen Bestimmungen ausgenommen werden sollten.

Bisherige Praxis

Die bisherige Praxis zeigt, dass die Reisebranche den Informationspflichten nachkommt und die Konsumenten im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang informiert.

Schon seit Jahren werden Reisen auch ¸ber den Telefonverkauf und Direct-Mailings vertrieben. Dem Verband sind bis heute keine Missbr‰uche dieser Vertriebskan‰le bekannt.

Dass die Reisebranche den gesetzlichen Bestimmungen nachlebt, belegt auch die Tatsache, dass nach Einf¸hrung des neuen Reiserechtes (1994) die publizierten Gerichtsentscheide nicht zugenommen haben (dies z.B. im Gegensatz zu Deutschland).

Diese Situation unterstreicht die Sachlage, dass die Konsument auch unter dem heutigen Recht einen optimalen Schutz geniessen.