Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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zur¸ckgef¸hrt werden kˆnnen. Dass dies zu einer Verteuerung der Ware f¸hrt und sich damit zulasten des Konsumenten auswirkt, ist evident. Unklar ist sodann, inwiefern diese Betragslimite den Einzelpreis einer Ware oder aber den Gesamtbetrag des "Warenkorbes" betrifft.

Die Hervorhebung der Versicherungsvertr‰ge als besondere Finanzdienstleistungs-vertr‰ge ist ungl¸cklich formuliert, statt "namentlich" sollte "einschliesslich" verwendet werden oder dann sollten neben den Versicherungsauch die Bankvertr‰ge explizit erw‰hnt werden.

In lit. c sollte ber¸cksichtigt werden, dass es nicht nur schnell verderbliche Waren gibt, sondern auch solche, die ihren Preis rasch ‰ndern kˆnnen. Dies ist u.a. in der Fernabsatzrichtlinie (Art. 6 Abs. 3) bez¸glich des Widerrufsrechtes explizit ber¸cksichtigt.

Die Vorlage wie auch das Europ‰ische Vorbild (Fernabsatzrichtlinie) unterstellen Fernabsatzvertr‰ge demselben Regime, das bei Haust¸rgesch‰ften gilt. Unseres Erachtens ist dies schon im Grundsatz falsch, weil bei Haust¸r- und Fernabsatzvertr‰gen ganz andere Konstellationen bestehen.

Beim Abschluss von Haust¸rvertr‰gen geht es ausschliesslich um Situationen, welche geeignet sind, die Handlungsfreiheit des Konsumenten einzuschr‰nken. Bei Haust¸rgesch‰ften besteht folgende Konstellation: Ein Anbieter nimmt einseitig, d.h. ohne ausdr¸cklichen Wunsch des Konsumenten, aktiven Kontakt mit diesem auf. Die physische Anwesenheit des Anbieters in den R‰umen des Konsumenten ist geeignet auf diesen einen erhˆhten Druck zum Vertragsschluss auszu¸ben (Gefahr, dass der Konsument nur deshalb kauft, um einen l‰stigen Vertreter endlich loszuwerden etc.). Ein Widerrufsrecht f¸r den Konsumenten mag deshalb sinnvoll sein, weil seine Handlungsfreiheit durch gewisse aktive Machenschaften des Anbieters eingeschr‰nkt wird.

Bei Fernabsatzgesch‰ften bestehen mehrere mˆgliche Konstellationen (in der Folge wird auf die drei wichtigsten Bezug genommen): Das Angebot des Anbieters erfolgt schriftlich via Post, m¸ndlich via Telefon und schriftlich via elektronischem Shop (Internet).

Im Falle, dass dem Kunden ein schriftliches Angebot via Post zugestellt wird, wird seine Handlungsfreiheit unseres Erachtens nicht in einem Mass eingeschr‰nkt, das einen besonderen Schutz erfordert. Der Konsument kann ihm zugesendete Drucksachen ohne weiters vernichten.

Im Telefoniebereich gibt es zwei mˆgliche Konstellationen:

Einerseits kann der Konsument aktiv von einem H‰ndler angerufen und dahingehend bearbeitet werden, einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag abzuschliessen. Durch die direkt mˆgliche persˆnliche Kommunikation zwischen den Parteien kann der Konsumenten zwar beeinflusst werden. Hingegen ist es dem Konsumenten letztlich jederzeit mˆglich, das Gespr‰ch zu unterbrechen und sich so, leichter als beim Haust¸rgesch‰ft, dem Werben des Anbieters zu entziehen.

Andererseits besteht das typische Telebusiness darin, dass der Konsument aus eigener Initiative auf eine Nummer (0900/0901) anruft und dadurch Waren bestellt oder Dienstleistungen bezieht (z.B. Sportnews). Dass er in den F‰llen, in denen er bewusst und aktiv Vertr‰ge abschliesst, nicht auch noch das Recht haben soll, diese im Nachhinein zu widerrufen, ist unseres Erachtens selbst-