Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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(z.B. Bestimmungen bez¸glich ‹bervorteilung und Willensm‰ngel gem‰ss OR sowie Bestimmungen gem‰ss UWG).

Im Begleitbericht zum Entwurf wird im ¸brigen immer wieder (siehe z.B. Ziffer 122 am Schluss) darauf hingewiesen, dass die Gemeinsamkeit zwischen Haust¸rgesch‰ften und Fernabsatzvertr‰gen darin bestehen w¸rde, dass beide ausserhalb der Gesch‰ftsr‰ume des Anbieters abgeschlossen w¸rden. Dass ein Haust¸rgesch‰ft im klassischen Sinn ausserhalb von Gesch‰ftsr‰umen abgeschlossen wird, ist ein Indiz daf¸r, dass hinsichtlich Gesch‰ftsabschluss Druck auf den Kunden ausge¸bt wird. Dies ist jedoch, wie oben dargelegt, bei Fernabsatzvertr‰gen gerade nicht der Fall, weshalb der Vergleich untauglich ist. Die Unterscheidung innerhalb/ausserhalb von Gesch‰ftsr‰umen gem‰ss dem Begleitbericht zum Entwurf wird zudem den elektronischen Shops im Internet nicht gerecht, da sich dort der Kunde, zumindest virtuell, eben in einem Gesch‰ftsraum befindet.

Gefahr der Verw‰sserung des Widerrufsrechts bei Haust¸rgesch‰ften

In Ziffer 2.1 haben wir bereits kritisiert, dass Haust¸rgesch‰fte und Fernabsatzgesch‰fte einander gleich gestellt werden. Diese Gleichstellung h‰tte eine weitere Konsequenz, die vermutlich nicht gewollt ist, n‰mlich die, dass alle Ausnahmen vom Widerrrufsrecht, welche auf die Fernabsatzgesch‰fte zugeschnitten sind (Artikel 40f), auch f¸r die Haust¸rgesch‰fte greifen w¸rden.

swisscom Abs.1: Klarstellung fehlt: Ñund die Haust¸r- oder Fernabsatzgesch‰fte darstellenì.

Abs. 2 lit. a): Es ist unklar, worauf sich, beispielsweise beim Einkauf in elektronischen Shops, der Preis bezieht. Ist der Gesamtpreis des Warenkorbs oder der Preis des einzelnen gekauften Gutes gemeint? Wie ist der Preis bei Dienstleistungen, insbesondere bei Dauerschuldvertr‰gen mit z.B. monatlichen oder j‰hrlich wiederkehrenden Geb¸hren zu berechnen?

Abs. 2 lit. d): Die Umschreibung Ѹber Dienstleistungen, die eindeutig auf die persˆnlichen Bed¸rfnisse des Kunden zugeschnitten sindì wird zu Abgrenzungsschwierigkeiten f¸hren. Der Begleitbericht spricht davon, dass es nicht um die T‰tigkeit als solche gehe, sondern um das Resultat oder das Produkt dieser T‰tigkeit; z.B. eine Reise. Wir weisen darauf hin, dass Dienstleistungen oft auf die persˆnlichen Bed¸rfnisse der Kunden zugeschnitten sind. So gibt es heute, zumindest im Telekombereich, wenige absolut einheitliche Standard-Dienstleistungen mehr. Dagegen hat der Kunde die Wahl, aus verschiedenen Optionen und Modalit‰ten auszuw‰hlen und das auf ihn zugeschnittene Paket zusammenzusetzen. So bietet beispielsweise Swisscom verschiedene Natelabonnemente an, welche verschiedene Stufen von Nutzungsgewohnheiten abdecken und zu welchen modulm‰ssig Zusatzdienstleistungen ausgew‰hlt werden kˆnnen. Dies zeigt auch, dass nicht nur Dienstleistungen, die zu einem Resultat oder Erfolg (z.B. Reise) f¸hren auf die persˆnlichen Bed¸rfnisse der Kunden zugeschnitten sein kˆnnen. Gem‰ss Interpretation des Entwurfes durch den Begleitbericht w¸rden solche Dienstleistungen jedoch nicht vom Geltungsbereich der Fernabsatzvertr‰ge ausgenommen sein. Dies w¸rde die Telekom-Branche klar benachteiligen.

TCS Il est ‡ notre sens discutable de vouloir rÈglementer de la mÍme maniËre les contrats conclus par dÈmarchage, o˘ le client est personnellement sous pression du commerÁant, et les contrats conclus ‡ distance o˘ le client a la possibi-