Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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peut donc intervenir avant aussi bien quíaprËs la conclusion du contrat. Toutefois, cette solution est conforme ‡ la directive dans la mesure o˘ le droit de rÈvocation ne commence ‡ courir quí‡ partir du moment o˘ le consommateur a connaissance des informations prÈvues ‡ líart. 40d P-CO (art. 40e al. 2 lit. b P-CO). Elle mÈrite díÍtre maintenue Ègalement dans la perspective díun Èlargissement des exigences díinformation dans le CO. En effet, líabsence díinformation pertinente avant la conclusion du contrat peut Ítre la source díune dÈcision irrÈflÈchie. Le droit de rÈvocation permet cette rÈflexion. Le dÈlai de rÈvocation peut dËs lors ne commencer ‡ courir quí‡ partir du moment o˘ les ÈlÈments díune dÈcision rÈflÈchie ont ÈtÈ fournis au consommateur.
Uni ZH Einen Eckpfeiler der Fernabsatz-RiL bilden die umfangreichen Informationspflichten des Anbieters. Kennzeichnend f¸r die europ‰ische Regulierungstechnik ist ein zweistufiges Informationsverfahren141. In einer ersten Stufe hat der Anbieter vor Vertragsabschluss alle Informationen ¸ber die essentialia negotii sowie ¸ber weitere Umst‰nde bereitzustellen, die f¸r die Willensbildung des Kunden typischerweise relevant sind (Art. 4 FARL). In einer zweiten Stufe ñ nach Vertragsschluss ñ sind die wichtigsten dieser Informationen zu best‰tigen und weitere, f¸r die Vertragsdurchf¸hrung erforderliche Informationen zu liefern (Art. 5 FARL). Die vertraglichen Informationspflichten dienen der umfassenden Unterrichtung des Kunden ¸ber seine Rechte aus dem bereits abgeschlossenen Vertrag142. Art. 5 Abs. 1 FARL sieht deshalb vor, dass der Kunde die Informationen rechtzeitig w‰hrend der Erf¸llung, i.d.R. sp‰testens zum Zeitpunkt der Lieferung, schriftlich oder auf einem anderen f¸r ihn Ñverf¸gbaren dauerhaften Datentr‰gerì zu erhalten hat, soweit sie ihm nicht bereits vor Vertragsabschluss in dieser Form erteilt wurden. F¸r die Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten sieht die Fernabsatz-
143; die Verletzung vertraglicher RiL keine besonderen Sanktionen vor
Informationspflichten hat eine Verl‰ngerung der Widerrufsfrist um drei Monate zur Folge (Art. 6 Abs. 1 FARL).
Der VE sieht im Vergleich zur Fernabsatz-RiL in geringerem Umfang Informationspflichten vor. Nach dem Begleitbericht sind die Informationen funktionell auf die Aus¸bung des Widerrufsrechts ausgerichtet. Daher sind nur jene Informationen zu ¸bermitteln, die f¸r den Entscheid und die Aus¸bung des Widerrufsrechts wesentlich sind. Auf Informationen ¸ber die essentialia wurde,
144. Nach Art. 40d anders als bei der Fernabsatz-RiL, ausdr¸cklich verzichtet
VE-OR hat der Anbieter dem Kunden lediglich seinen Namen und seine Adresse, den Preis sowie die Hˆhe zus‰tzlicher Geb¸hren und Kosten und die Lieferfrist bekannt zu geben und ihn ¸ber das Widerrufsrecht sowie dessen Aus¸bungsmodalit‰ten zu informieren. Angaben ¸ber die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Kundendienst und geltende
141 MICKLITZ, (Fn 51), 139. 142 MEENTS (Fn 91), 196. 143 MEENTS ([Fn 91], 195) spricht von einem Ñverbraucherschutzrechtlichen Sahneh‰ubchen ohne echte selbst‰ndige Bedeutungì; es wird allerdings vertreten, Art. 4 FARL gew‰hre dem Kunden einen vorvertraglichen Informationsgew‰hrungsanspruch, so dass der Anbieter je nach Art der nicht erteilten Information entweder nicht angegebene Kosten nicht verlangen kann oder schadenersatzpflichtig wird (MICKLITZ [Fn 57], A 3 Rdnr. 37 ff. und Vor A 2 Rdnr. 23 ff.). 144 Begleitbericht Ziff. 210.08.