Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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Garantiebestimmungen sowie die K¸ndigungsbedingungen bei unbefristeten oder Dauer- und Sukzessivlieferungsvertr‰gen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind im Gegensatz zur Fernabsatz-RiL145 nicht zu ¸bermitteln. Dies hat zur Folge, dass das Fehlen dieser Angaben keinen Einfluss auf die Widerrufsfrist hat (vgl. Art. 40e Abs. 2 lit. a VE-OR). Unbefriedigend ist dies insbesondere bei fehlenden Angaben ¸ber die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung: Ihre Ausgleichsfunktion f¸r die fehlende Mˆglichkeit, die Ware vor Vertragsabschluss in Augenschein zu nehmen, wird dadurch komplett unterlaufen, zumal die Widerrufsfrist nicht mit Erhalt der Ware, sondern sp‰testens bei Vertragsabschluss zu laufen beginnt146. Die Regelung wird damit sinnentleert.
Andererseits schiesst die Informationspflicht ¸ber Hˆhe der Geb¸hren und Kosten, die dem Kunden entstehen (lit. c), ¸ber das Ziel hinaus. Der ausl‰ndische Anbieter hat keine ausreichende Kontrolle ¸ber die Hˆhe von Zollgeb¸hren, sofern Schweizer Recht ¸berhaupt lex causae ist147. Fehlende Angaben ¸ber die Hˆhe von Transportkosten sollten nicht mit dem Widerrufsrecht, sondern mit der G¸ltigkeit der ‹berw‰lzungsvereinbarung verkn¸pft werden. Hierzu w‰re Art. 189 OR um einen Absatz 1bis zu erg‰nzen:
ÑBei Fernabsatzvertr‰gen im Sinne von Art. 40c tr‰gt der K‰ufer die Transportkosten in der Hˆhe des vereinbarten Betrages.ì
Auch redaktionell weist Art. 40d VE-OR einige M‰ngel auf. So muss es in Abs. 1 lit. a statt ÑNamenì und ÑAdresseì ÑIdentit‰tì und ÑAnschriftì heissen, weil der Name als Rechtsbegriff (Art. 29 ZGB) weder Firma noch Gesch‰ftsbezeichnung umfasst und Adresse auch im Sinne der ÑInternet-Adresseì verwendet wird; gemeint ist aber die geographische Anschrift (vgl. Art. 5 Abs. 1 FARL). Der privatrechtliche Zwang zur Preisangabe in Schweizer Franken (lit. b) ist in einem globalen Netz wie dem Internet nicht sinnvoll. Zudem fehlt auf Seiten des Kunden die Schutzbed¸rftigkeit, die ein (unbefristetes!) Widerrufsrecht wegen Preisangaben in anderen W‰hrungen rechtfertigen w¸rde, und ausl‰ndische Websites sind wegen der regelm‰ssigen
148auf die Vertragsbeziehung Nicht-Anwendbarkeit schweizerischen Rechts
entgegen dem Begleitbericht von dieser Informationspflicht gerade nicht betroffen. Unklar ist auch die Formulierung in Abs. 3. Dieser sieht vor, dass die Angaben dem Kunden Ñauf Papier oder in elektronischer Formì mitzuteilen sind. Dies bedeutet, dass ein anderer kˆrperlicher Informationstr‰ger nicht zul‰ssig ist, aber z.B. die Mitteilung via Audio-Streaming oder als SMS. Klarer
149:
w‰re die Formulierung
145 Vgl. Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 FARL. 146 Siehe unten III.5.a. 147 Sowohl nach der Regelankn¸pfung gem‰ss Art. 117 IPRG als auch nach Art. 120 IPRG wird der Vertrag regelm‰ssig ausl‰ndischem Recht unterliegen (dazu ARTER/J÷RG/GNOS, Zust‰ndigkeit und anwendbares Recht bei internationalen Rechtsgesch‰ften mittels Internet unter Ber¸cksichtigung unerlaubter Handlungen, AJP 2000, 277, 287 ff.; WEBER, E-Commerce [Fn 12], 43 ff.). 148 Siehe Fn 142. 149 In Anlehnung an Art. 9 Abs. 2 lit. a. GestG und den uns‰glichen Ñverf¸gbaren dauerhaften Datentr‰gerì mehrerer EU-Richtlinien.