Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 144Fedlex · Ergebnisbericht

Informationen nicht in jedem Einzelfall erneut geliefert werden m¸ssten? Sollte dem nicht so sein, w‰re dies entsprechend zu pr‰zisieren bzw. zu erl‰utern.

Schlussfolgerung: Die Abgrenzung zwischen Art. 3 lit. bbis UWG und Art. 6a UWG bzw. Art. 40d OR ist ausserdem ungelˆst (vgl. Bemerkungen zu UWG Art. 6a). Eine Anpassung w‰re ‰usserst w¸nschbar.

SGV Die Informationspflicht muss auch im Rahmen einer Rahmenvereinbarung

erf¸llt werden kˆnnen. Im Weiteren wird beantragt, Art. 40d Abs. 1 lit. c wie folgt zu erg‰nzen: ÑDie Hˆhe der Geb¸hren und Kosten, die dem Kunden neben dem eigentlichen Preis f¸r den Erwerb des Gutes oder der Dienstleistung unmittelbar entstehen;ì.

SHV Wir unterst¸tzen grunds‰tzlich Transparenz im Gesch‰ftsverkehr, so auch die

Informationspflicht von Art. 40d und die neuen Bestimmungen des UWG. Die einzige Frage stellt sich zu Abs. 3. Es kann sicherlich nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, dass ein Kunde alle diese Angaben inklusive die Unterrichtung ¸ber das Widerrufsrecht anl‰sslich jeden Gesch‰fts schriftlich oder per e-mail usw. erh‰lt, wenn das Gesch‰ft ausschliesslich und ¸blicherweise per Telefon erfolgt. Auch dieses Problem kˆnnte mit einer klareren und etwas restriktiveren Definition in Art. 40c behoben werden.

SICTA Art. 40d Abs. 1 Bst. b OR: Die Vorschrift, dass im Konsumgesch‰ft der

Preis der Ware oder der Dienstleistung "in Schweizerfranken" anzugeben ist, taugt nicht f¸rs Internet. Das globale Netz ¸berstrahlt Grenzen. Der franzˆsische oder der deutsche Anbieter von Konsumg¸tern wird k¸nftig seine Preise in Euro (Ä) angeben. Dabei m¸sste er sich gem‰ss Art. 120 IPRG an schweizerisches Recht halten. Eine bestimmte W‰hrung vorzuschreiben, w‰re diskriminierend.

Art. 40d Abs. 1 Bst. c OR: Der Anbieter von Konsumg¸tern im Fernabsatz muss "die Hˆhe der Geb¸hren und Kosten, die dem Kunden entstehen", angeben. Genaue Betr‰ge zu nennen, ist aber bei vielen Angeboten, namentlich f¸r Produkte-Pakete, bei denen der Kunde die Leistung weitgehend selbst zusammenstellen kann, schwierig.

Problematisch ist vor allem die Anwendung in der Praxis. Es w‰re eine Erleichterung, wenn nur die ungef‰hre Hˆhe oder die Geb¸hrenart und Kostenart anzugeben w‰ren. Die Umsetzung des Transparenzerfordernisses aber d¸rfte so oder so einiges Kopfzerbrechen bereiten und wir w‰ren dankbar, wenn die gesetzliche Formulierung den praktischen Schwierigkeiten ein St¸ck entgegen k‰me.

‹berdies sollte das Obligationenrecht (Art. 40d OR) textlich und inhaltlich mit dem Lauterkeitsrecht (Art. 3 Bst. bbis UWG) abgestimmt sein.

SMU Art. 40d lit. c: Zur Pr‰zisierung schlagen wir folgende Erg‰nzung vor:

Antrag: die Hˆhe der Geb¸hren und Kosten, die dem Kunden neben dem eigentlichen Preis f¸r den Erwerb des Gutes oder der Dienstleistung unmittelbar entstehen;

SVV Immerhin gilt es bei der praktischen Umsetzung der Unterscheidungen Rech-

nung zu tragen, denn es kann ja nicht sein, dass dem Anbieter im Haust¸rgesch‰ft zuk¸nftig anheimgestellt ist, den Kunden elektronisch statt wie bis anhin schriftlich ¸ber das Widerrufsrecht zu orientieren.