Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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Wechselkurs nicht unbedingt bekannt sei. Auch hier handelt es sich m.E. um eine ¸bertriebene Bevormundung des Konsumenten. Wenn ein Schweizer ins Ausland reist, sch¸tzt ihn auch niemand vor seiner mˆglichen Unkenntnis des Wechselkurses. Die vorgeschlagene Regelung ist m.E. mindestens vom Erfordernis der W‰hrungsangabe in CHF zu reduzieren. Zudem widerspricht es der grunds‰tzlichen Ordnung des OR, dass sich die Parteien nur ¸ber die wesentlichen Punkte einigen m¸ssen. Der Preis muss nicht unbedingt ein wesentlicher Punkt sein.

Lit. c ist grunds‰tzlich zu begr¸ssen. Allerdings sollte m.E. diese Geb¸hren und Kosten nur dann in einer gesetzlichen Erw‰hnungspflicht m¸nden, sofern deren Hˆhe besonderes hoch sind oder sonst eine unerwartetes Ausmass annehmen.

Lit. d erscheint mir als zwingende Informationspflicht unnˆtig, da sie oft nicht als wesentlicher Vertragspunkt angesehen wird. (Warum soll z.B. der Buchh‰ndler im Internet einem Kunden die Lieferfrist des Buches angeben m¸ssen, w‰hrend der Laden-Buchh‰ndler, der ein Buch nicht vorr‰tig hat, von dieser Informationspflicht befreit ist?) Zudem sind nicht nur bei Fernabsatzvertr‰gen die Lieferfristen unterschiedlich, sondern bei allen mˆglichen Versandgesch‰ften. Sofern es f¸r den Kunden ein subjektiv wesentlichen Vertragspunkt darstellt, wann ein Produkt geliefert wird, soll er sich im vorhinein dar¸ber vergewissern.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Informationspflicht m. E. im Obligationenrecht nicht verankert werden sollte. Hingegen ist die Missachtung von wesentlichen Informationspflichten u.U. lauterkeitsrechtlich relevant.

SBB Wir beantragen eine Erg‰nzung mit einem lit. e (neu): "die f¸r den Vertragsabschluss zur Verf¸gung stehenden Sprachenî.

Wir beantragen folgende Erg‰nzung: ìEr muss den Kunden zudem ¸ber das Widerrufsrecht und dessen Ausnahmen sowie ¸ber Form und Frist des Widerrufs unterrichtenî.

SBV Bei der Informationspflicht handelt es sich offensichtlich um eine reine Obliegenheit. Folge ihrer Missachtung ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. In diesem Licht ist auch die vorliegend vorgeschlagene Gesetzesrevision des UWG zu sehen, wo die Missachtung der vorvertraglichen Infor-

bis und Art. 6a neumationspflicht zu unlauterem Wettbewerb f¸hrt (Art. 3 lit. b

UWG: zu erw‰hnen ist, dass der Umfang jener Informationen nicht identisch mit dem vorliegenden ist).

Wir regen bez¸glich Abs. 2 dieser Bestimmung folgende Korrekturen an: Aus systematischen ‹berlegungen w¸rden wir den Inhalt von Abs. 2 als lit. e von Abs. 1 einf¸gen. In lit. c sollten auch Mehrwertsteuern aufgef¸hrt werden.

Auch wenn es sich um eine altrechtliche Bestimmung handelt, ist nicht klar, was unter "Identifizierung des Vertrages" verstanden werden muss; eine Pr‰zisierung bzw. eine Erl‰uterung in der Botschaft w‰re w¸nschbar.

Schliesslich stellt sich unseres Erachtens auch die Frage: Kˆnnen Informationen, die genereller Natur sind - wie etwa Name, Adresse, ev. generelle Regelung der Geb¸hren (z.B. Wegfall oder Prozentregelung), Lieferfrist sowie die Existenz des Widerrufsrechts -, mit Kunden in einer einmaligen Rahmenvereinbarung f¸r alle k¸nftigen Transaktionen derart geregelt werden, dass diese