Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 163Fedlex · Ergebnisbericht
begonnen hat zu laufen und der Konsument kˆnnte zu jedem beliebigen Zeitpunkt vom Vertrag zur¸cktreten. Dies ist nicht akzeptabel.
Es muss gen¸gen, wenn der Anbieter im E-Commerce nachweist, dass er die technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, damit die verlangten Informationen den Kunden im Normalfall zur Verf¸gung stehen, sei es z.B. durch Einblenden am Bildschirm oder die Aufnahme der entsprechenden Informationen in ein Best‰tigungs-E-Mail ¸ber den Vertragsabschluss.
Das Risiko, dass im Einzelfall diese Information durch den Kunden nicht zur Kenntnis genommen werden konnte, z.B. wegen besonderen Einstellungen am Browser des Kunden oder wegen Problemen des Kunden beim E-Mail-Empfang, darf nicht auf den Anbieter abgew‰lzt werden. Der Konsument hat f¸r allf‰llige Fehler der von ihm benutzten Hard- und Software sowie Telekommunikationsmittel selber einzustehen.
zu Art. 40e Abs. 4 OR
Diese Bestimmung verl‰ngert die Widerrufsfrist, ist unnˆtig und verhindert f¸r den Anbieter die f¸r diesen notwendige Gesch‰ftsklarheit. Der Widerruf entspricht einer K¸ndigung. Solche sind in unserem Recht grunds‰tzlich empfangsbed¸rftige Mitteilungen. Es geht nicht an, das Risiko der ‹bermittlung den Anbietern anzulasten. Zur Minimierung ihres Risikos w‰ren die Anbieter gezwungen, die Lieferfristen zu verl‰ngern, womit der ¸berwiegenden Mehrzahl der Konsumenten, n‰mlich denjenigen, die vom Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, nicht gedient ist.
VSAIDen Kunden vor ‹bereilung zu sch¸tzen, ist ein langj‰hriges Anliegen gewisser Konsumentenschutzkreise. Die Frage stellt sich jedoch, ob das Widerrufsrecht des Kunden hier wirklich ein taugliches Mittel darstellt. Unsere Erfahrungen zeigen n‰mlich, dass in der Praxis zum Teil grosse Verwirrung dar¸ber herrscht, bei welchen Vertragsarten dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht und, falls es ein solches gibt, innert welcher Frist dieses ausge¸bt werden kann. Ebenfalls mussten wir feststellen, dass die Kunden im Falle eines Widerrufsrechts h‰ufig Vertr‰ge abschliessen, ohne sich die eingegangenen Verpflichtungen genau ¸berlegt zu haben, weil sie den Vertrag ja annullieren kˆnnen, wovon dann auch oft Gebrauch gemacht wird. Solche Leerl‰ufe kosten die Unternehmer Zeit und Geld und sollten von der Gesetzgebung her nicht noch gefˆrdert werden. Aus dieser Argumentation folgt die eigentliche Streichung von Art. 40e. Da wir aber annehmen, dass eine Grundsatzdiskussion zu dieser Problematik an dieser Stelle nicht Platz gehabt hat oder nicht Platz hat, ist wenigstens zu ¸berlegen, wie die negativen Folgen am besten abgefedert werden kˆnnen. Dazu kommt, dass das Widerrufsrecht f¸r den Kunden auch klare Nachteile aufweisen kann: F¸r den Fall, dass er nicht darauf verzichtet, wird er die zu erwerbende Dienstleistung oder das gew¸nschte Gut wahrscheinlich erst nach Ablauf der siebent‰gigen Widerrufsfrist in Gebrauch nehmen kˆnnen. Wenn er dies nicht w¸nscht, weil er sich den abgeschlossenen Vertrag reiflich ¸berlegt hat, soll er unserer Meinung nach als m¸ndiger Konsument selber entscheiden kˆnnen, auf das Widerrufsrecht zu verzichten. Deshalb pl‰dieren wir daf¸r, dass der Kunde auf sein Widerrufsrecht verzichten kann und stellen den Antrag, den genannten Artikel um folgenden neuen Absatz zu erweitern: