Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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Aus diesen Gr¸nden beantragen wir:

Artikel 40f ist unter Ber¸cksichtigung der obigen Punkte zu ¸berarbeiten.

Swissmem Art. 40f lit. b und 40g OR Wir sind mit dem Kommentar zu diesem Artikel einverstanden, doch kommt der Tatbestand im Gesetzestext nur ungen¸gend zum Ausdruck und muss deshalb besser formuliert werden. Art. 40b lit f. sollte auf s‰mtliche Informationsangebote ausgedehnt werden, die elektronisch heruntergeladen werden kˆnnen.

Das Recht zum Widerruf muss entfallen, wenn die Originalverpackung geˆffnet wurde (und damit der Inhalt kopiert werden konnte oder das original verpackte Produkt nicht mehr als neuwertig verkauft werden kann). Der Gebrauch eines Produkts muss den Widerruf ebenfalls ausschliessen. Ferner muss der Kunde das Risiko und die Kosten tragen. Es gen¸gt nicht, wenn der Kunde dem Anbieter einen angemessenen Mietzins schuldet (Wer setzt diesen fest? Wie hoch ist der t‰gliche Mietzins f¸r eine CD?); vielmehr muss der Ersatz der Wertminderung verlangt werden.

Uni ZH Ausnahmen

Art. 40f VE-OR nimmt bestimmte Vertr‰ge vom Widerrufsrecht aus, die aber in den Anwendungsbereich der Art. 40a ff. OR fallen. Die Informationspflichten bleiben damit erhalten, doch kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine R¸ckgabe nicht ¸berall durchf¸hrbar ist oder zu wirtschaftlich unbefriedigenden Ergebnissen f¸hren kann. Hierf¸r sind vor allem Praktikabilit‰tsgesichtspunkte entscheidend. Kein Widerrufsrecht besteht Ñbei Vertr‰gen ¸ber eine Dienstleistung, die bei ausdr¸cklichem Verzicht des Kunden auf sein Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurde oder die vor Ablauf dieser Frist erbracht werden mussteì (lit. a). Ebenso Ñbei Vertr‰gen ¸ber Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, die vom Kunden entsiegelt wurden, heruntergeladen werden kˆnnen oder auf die der Kunde Zugriff nehmen kannì (lit. b). F¸r Vertragsabschl¸sse im Fernabsatz reicht dies nicht. Das Widerrufsrecht muss auch ausgeschlossen sein bei Lebensmitteln, Drucksachen, bei mˆglicher missbr‰uchlicher Aus¸bung zu Spekulationszwecken (vgl. Art. 6 Abs. 3 FARL) und nach der hier vertretenen

161. Auffassung bei den in Art. 40a Abs. 2 VE-OR ausgeschlossenen Vertr‰gen Bei Haust¸rgesch‰ften und ‰hnlichen Vertr‰gen widersprechen der Ausnahmekatalog und die Mˆglichkeit des Verzichts auf das Widerrufsrecht aber der Schutzbed¸rftigkeit des Kunden aufgrund seiner psychischen

162. Das ist vom Gesetzgeber klarzustellen.

Zwangslage

Der Gesetzgeber sollte jedoch vermeiden, die Geschw‰tzigkeit der EU-Richtlinien und ihre Methode der detaillierten Aufz‰hlung ins schweizerische OR zu ¸bertragen. Angemessene Lˆsungen lassen sich hier mit Generalklauseln erzielen:

ÑSofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Widerruf ausgeschlossen bei Fernabsatzvertr‰gen:

161 Siehe oben III.2.c a.E. 162 Siehe oben III.2.c.