Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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321.11 Art. 40g

Kantone / Cantons / Cantoni

GL: Zur Nummerierung: Statt rˆmische Zahlen kˆnnten die arabischen Ziffern 3 und

4 verwendet werden, wodurch die Artikel 40g und 40h in engeren Bezug zum Widerruf gebracht w¸rden, enthalten sie doch auch Bestimmungen ¸ber die Folgen des Widerrufes und dessen Wirkung gegen¸ber Dritten.

TI Art. 40 g: Il consumatore che revoca un contratto a distanza concluso con un

offerente all'estero deve sopportare le spese di spedizione al mittente, che possono essere gravose, a dipendenza dell'oggetto da restituire e del luogo di spedizione. Tenuto conto del valore minimo di fr. 100.- proposto dall'art. 40a cpv. 2 lett. a P, tuttavia, questa norma non dovrebbe rivelarsi fonte di costi sproporzionati per il consumatore che recede dal contratto.

VD: MÍme remarque que pour l'article 40f CO.

ZG: Das Widerrufsrecht bei Haust¸rgesch‰ften und Fernabsatzvertr‰gen wird in

den Art. 40e-40h materiell einheitlich geregelt. Die Gesetzesmarginalien dieser Artikel widersprechen dem Inhalt aber insofern, als die Art. 40e und 40f mit der arabischen Nummerierung Ñ1.ì und Ñ2.ì und Art. 40g und 40h mit der rˆmischen Nummerierung ÑV.ì und ÑVI.ì auf eine unterschiedliche systematische Einordnung schliessen lassen. Die Gesetzesmarginalien der Art. 40g und 40h sollten deshalb mit den arabischen Zahlen Ñ3.ì und Ñ4.ì versehen werden.

In Art. 40g OR sollen die Folgen des Widerrufs von Haust¸rgesch‰ften und Fernabsatzvertr‰gen geregelt werden. Abs. 5 sieht diesbez¸glich vor, dass beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags die Kundin oder der Kunde die Kosten f¸r die R¸cksendung zu tragen hat. Unseres Erachtens scheint aber in dieser Frage eine Ungleichbehandlung von Kundinnen und Kunden von Haust¸rgesch‰ften und Fernabsatzvertr‰gen nicht gerechtfertigt. Beide Gesch‰fte sind in ihrer Art vergleichbar, weshalb die Kundin oder der Kunde von Haust¸rgesch‰ften bei einem Widerruf die Kosten f¸r die R¸cksendung der Ware auch selber tragen sollte. Schliesslich sind sie es, die vom Widerruf profitieren, weshalb auch sie die durch den Widerruf verursachten Kosten tragen sollten. Es ist nicht einzusehen, weshalb Kundinnen und Kunden bez¸glich der Kosten beim Widerruf eines Haust¸rgesch‰fts nicht gleich behandelt werden sollten wie beim Widerruf eines Fernabsatzvertrages.

Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate

AGVS Art. 40g Abs. 2

Sollte unseren Antr‰gen zu Art. 40e und f nicht Rechnung getragen werden, so dass der Kunde auf sein Widerrufsrecht nicht verzichten kann, so ist Art. 40g Abs. 2 zum Schutze der Verk‰ufer unbedingt dahingehend zu erweitern, dass der Verk‰ufer eine allf‰llige massive Entwertung der bereits gebrauchten Sache ebenfalls geltend machen kann. Konkret pl‰dieren wir daf¸r, dass der Kunde, falls er die Sache vor dem Vertragswiderruf bereits gebraucht hat, dem Anbieter nicht nur einen angemessenen Mietzins, sondern je nach Art der