Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 170Fedlex · Ergebnisbericht

a. ¸ber die Erbringung einer Dienstleistung, deren Ausf¸hrung mit Zustimmung des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat;

b. ¸ber die Lieferung von Waren, die f¸r eine R¸cksendung nicht geeignet sind, namentlich weil sie schnell verderben, nicht ohne Verlust anderweitig ver‰usserlich sind oder sich der ¸bliche Beschaffungszweck f¸r den Kunden erf¸llen konnte;

c. wenn der Preis von der Entwicklung der S‰tze auf den Finanzm‰rkten abh‰ngt.ì

Die Formulierung in lit. a ist klarer, weil sie auf den Beginn des T‰tigwerdens abstellt und nicht auf die Beendigung. Lit. b tr‰gt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Waren f¸r die R¸cksendung geeignet sind. Daran fehlt es einerseits, wenn sie nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden und deshalb nicht oder nicht ohne Verlust anderweitig ver‰ussert werden kˆnnen, andererseits, wenn sich f¸r den Kunden der Zweck, zu dem er die Ware erworben hat, trotz R¸ckgabe erf¸llen kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn Software entsiegelt wurde und deshalb kopiert werden konnte, desgleichen bei B¸chern, Zeitschriften usw. Im Gegensatz zum VE sind aber auch in diesem Fall die Informationspflichten anwendbar. Mit lit. c wird verhindert, dass der Kunde sein Widerrufsrecht zu Spekulationszwecken einsetzen kann.

VIT Die F‰lle, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden soll, sind unklar und unpraktisch. ‹berall dort, wo der Konsument die Leistung bereits bezogen und benutzt hat, ist das Widerrufsrecht auszuschliessen, und zwar ohne "ausdr¸cklichen Verzicht auf das Widerrufsrecht".

Auszuschliessen ist das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Kunde die Originalverpackung ˆffnet, und er dabei entweder den Inhalt kopieren kann oder das Produkt nicht mehr als neuwertig gilt. Auf eine ÑEntsiegelungì. wie sie in Absatz 3 f¸r Audio- und Videoprodukte und Software erw‰hnt ist, kann es dabei nicht ankommen, da nicht klar ist, was darunter zu verstehen ist.

Wer ein Produkt oder eine Dienstleistung nutzt oder in ihrem Wert mindert, soll nicht sp‰ter nochmals darauf zur¸ckkommen kˆnnen. Andernfalls werden sich die Anbieter h¸ten, ihre Produkte zu liefern, solange Unsicherheiten ¸ber das Widerrufsrecht bestehen. Diese Verzˆgerungen kˆnnen nicht im Interesse der Konsumenten liegen.

Weshalb nur bei Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, die vom Kunden entsiegelt (was heisst entsiegelt?) wurde und welche heruntergeladen werden kˆnnen, oder auf die der Kunde Zugriff nehmen kann, das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

Das Widerrufsrecht muss bei allen Produkten und Dienstleistungen, die direkt in digitalisierter Form aus dem Internet bezogen werden kˆnnen (z.B. Texte, Datenbankabfragen, sonstige Informationen aller Art) wegfallen. Das gilt aber auch bei anderen Lieferungen im Fernabsatz, welche Zug um Zug erfolgen.

VSAI Uns leuchtet nicht ein, warum diese Ausnahmen nur f¸r Dienstleistungen gelten und nicht generell auf alle Vertragsgegenst‰nde ausgeweitet werden. Wir beantragen folgende Erweiterung:

Antrag: lit. a: ¸ber eine Dienstleistung oder Ware.