Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 172Fedlex · Ergebnisbericht

Sache auch eine Entsch‰digung f¸r eine allf‰llige Entwertung der Sache infolge des Gebrauchs schuldet. Denn gerade in unserer Branche, speziell im Fahrzeughandel, erleidet ein neues Fahrzeug mit der ersten In-Verkehrsetzung einen erheblichen Wertverlust. Dieser ist mit dem Mietzins allein in keiner Weise abgegolten. Deshalb regen wir folgende Erg‰nzung des genannten Absatzes an:

Antrag: (2) Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins sowie eine Entsch‰digung f¸r eine allf‰llige Entwertung der Sache infolge des Gebrauchs, sofern diese mit dem Mietzins nicht bereits abgegolten ist.

FRC Nous demandons que le premier alinÈa soit modifiÈ comme suit: ´Le fournis-

seur doit rembourser le consommateur dans les plus brefs dÈlais et, en tout cas, dans les trente joursª

Nous demandons aussi que le dernier alinÈa soit modifiÈ comme suit: ´Les frais de renvoi du bien peuvent Ítre ‡ la charge du consommateurª

A notre avis, le consommateur ne doit pas Ítre pÈnalisÈ, sous aucune forme, dans líexercice de son droit de rÈvocation.

FRS Erg‰nzungsantrag: Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er

dem Anbieter einen angemessenen Mietzins sowie eine Entsch‰digung f¸r eine allf‰llige Entwertung der Sache infolge des Gebrauchs, sofern diese mit dem Mietzins nicht bereits abgegolten ist.

Bemerkung: Falls unseren Antr‰gen betreffend Art. 40e und 40f nicht Folge gegeben wird, ist der Schutz des Verk‰ufers dahingehend zu erweitern, dass dieser eine allf‰llige (massive) Entwertung der bereits gebrauchten Sache ebenfalls geltend machen kann. Konkret heisst dies: Der Kunde hat - falls er die Sache vor dem Vertragswiderruf bereits gebraucht hat - dem Anbieter nicht nur einen angemessenen Mietzins, sondern je nach Art der Sache auch eine Entsch‰digung f¸r eine allf‰llige Entwertung infolge Gebrauchs zu entrichten. Gerade in der Automobilbranche, insbesondere im Fahrzeughandel, erleidet ein neues Fahrzeug mit der ersten Inverkehrsetzung einen erheblichen Wertverlust. Mit dem Mietzins allein ist dieser in keiner Art und Weise abgegolten.

kf Ob hier von Miete gesprochen werden kann ist fraglich. Es handelt sich um

einen Gebrauch spezieller Art, der auch so bezeichnet werden m¸sste. Wie wir in Art. 40 d festgehalten haben, braucht es dazu eine vorg‰ngige Information des Anbieters, damit der Kunde weiss, was er beim Widerruf zu gew‰rtigen hat.

kf: .....so schuldet er dem Anbieter einen angemessen Ersatz f¸r die Gebrauchs¸berlassung.

Sager Abs. 2: Was soll geschehen, wenn der Kunde die Sache bereits

verbraucht hat?

Abs. 3: Warum soll dem Anbieter keine angemessene Verg¸tung zustehen?

SBV zu Abs. 3:

Folgt man der Regelung des Auftragsrechtes, so m¸ssten nicht nur die Auslagen und Verwendungen ersetzt werden, sondern der Anbieter auch von allf‰lligen, gegen¸ber Dritten bereits eingegangenen Verbindlichkeiten befreit werden (Art. 402 OR).