Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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Die vorgesehene Haftungskaskade ist auch sachlich nicht gerechtfertigt und wird sich in der Praxis nicht zum Vorteil des Konsumenten auswirken, da sich solche zus‰tzlichen Haftungsrisiken negativ auf den Preis auswirken werden.

Es ist unverst‰ndlich, weshalb der Verbraucher als so unm¸ndig angeschaut wird, dass er durch dermassen einschr‰nkende zwingende Bestimmungen gesch¸tzt werden sollte. Es ist u.E. immer noch so, dass ein m¸ndiger B¸rger selbst unterscheiden kann, was Werbung und Verkaufssprache ist, bzw. was zugesicherte Eigenschaften sind. Der UWG-Schutz reicht aus, um sicherzustellen, dass keine ‹bervorteilung der Verbraucher stattfindet.

SBV Ist es wirklich richtig, dass der Verk‰ufer einen Negativbeweis erbringen muss, wonach er beweisen muss, dass er etwas nicht gekannt habe bzw. nicht habe kennen m¸ssen? Mit anderen Worten soll vertraglich f¸r ein Verhalten eines Dritten gehaftet werden, f¸r das man sonst nicht einzustehen h‰tte. Sowohl der Negativbeweis wie auch das Einstehen f¸r Handlungen Dritter ist u.E. dem schweizerischen Rechtssystem weitgehend fremd.

Soll ein Schutz des K‰ufers hier geschaffen werden, m¸sste doch vielmehr neu eine Regelung geschaffen werden, wonach jeder Werber f¸r seine Werbung auch einzustehen hat. Dabei kann es nicht nur um den werbenden Hersteller gehen, sondern auch andere Anbieter. Wie soll der K‰ufer in jedem Fall wissen, dass es sich um den Hersteller und nicht einen Mitbewerber handelt? Kann der K‰ufer nicht ebenso gut mit der Werbung von Mitbewerbern irregef¸hrt werden?

Wenn jemand haften m¸sste, dann kann es doch wohl nur der Werbende/Hersteller sein. Dieser ist es denn auch, der die Verˆffentlichung oder Werbung macht bzw. die Etikette auf dem Produkt anbringt - also Verhaltensweisen eines Dritten, die sich dem Herrschaftsbereich des Verk‰ufers weitestgehend entziehen. An dieser Stelle kann auch auf die Regelung im Produktehaftpflichtrecht verwiesen werden, wo prim‰r der Hersteller haftet.

Ist die vorgeschlagene Bestimmung zwingender Natur ñ so gem‰ss ge‰nderter Bestimmung von Art. 199 OR bei Konsumentenkaufvertr‰gen -, l‰sst sie sich in diversen Bereichen tats‰chlich gar nicht rechtfertigen.

Hier stellt sich sodann die Frage, unter welchen Voraussetzungen konkret von einer "Zusicherung" die Rede sein kann, wenn von "ˆffentlichen ƒusserungen, namentlich in der Werbung" die Rede ist.

Schlussfolgerung: Wir kˆnnen der Argumentation im Begleitbericht (S. 20) nicht folgen, weshalb eine derartige Regelung getroffen werden muss, und dies noch weniger unter dem Gesichtspunkt des Elektronischen Gesch‰ftsverkehrs. Wir weisen aus obigen ‹berlegungen diese Gesetzes‰nderung umfassend zur¸ck. Sollte trotzdem an einer Gesetzesrevision festgehalten werden, meinen wir, dass die Haftung auf F‰lle beschr‰nkt werden m¸sste, wo eine wesentliche Differenz zwischen werbem‰ssigen "Zusicherungen" des Herstellers und der tats‰chlichen Qualit‰t der Sache bestehen w¸rde.

SFMGV Der vorgeschlagene Absatz ist ein Beispiel daf¸r, wie in der Schweiz strengere Vorschriften als in der EU eingef¸hrt werden sollen. Man nimmt u.E. Bezug auf die Verbrauchsg¸ter-Richtlinie, allerdings ohne die dortigen Ausnahmen vollst‰ndig zu integrieren. So fehlt insbesondere die Bestimmung, dass sich der Verk‰ufer enthaften kann, wenn er nachweist, dass die betreffende ƒusserung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allenfalls vom Hersteller