Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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bestimmten Aspekten des Verbrauchsg¸terkaufs und der Garantien f¸r Verbrauchsg¸terì an:

Antrag: (3) Der Verk‰ufer, der im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen T‰tigkeit gehandelt hat, haftet auch f¸r die konkreten Eigenschaften der Sache, die der Hersteller ... dass er sie korrigiert hat.

SVV Antrag: Streichung von Abs. 3

Begr¸ndung: In Art. 197 Abs. 3 OR wird neu die Haftung des Verk‰ufers auf die Eigenschaften des Kaufgegenstandes ausgedehnt, die der Hersteller oder sein Vertreter in ˆffentlichen ƒusserungen zugesichert hat. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der beantragen Neuerung im UWG zu sehen (vgl. Pkt. 6). Darin wird der Verk‰ufer im Fernabsatz zu Transparenz verpflichtet, indem er umfassend ¸ber sich und die feilgebotenen Produkte Auskunft geben muss. Obwohl die Zielsetzung des UWG nicht unbedingt derjenigen des Kaufrechts entspricht, kommt Art. 197 Abs. 3 OR folglich im elektronischen Gesch‰ftsverkehr nur reduzierte Bedeutung zu. Hingegen sind die Auswirkungen im traditionellen Gesch‰ftsverkehr weitreichend. W‰hrend der Verk‰ufer heute nur f¸r die Eigenschaften haftet, die er selbst zusichert, m¸sste er zuk¸nftig auch f¸r die Werbung und Etikettierung des Produzenten einstehen. Dies ist abzulehnen, denn im Rahmen des BG ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr ist den Gefahren zu begegnen, die sich durch die spezifischen Besonderheiten des neuen Mediums ergeben. Wir beantragen deshalb die Streichung der Neuerung in Abs. 3.

SW Dass werbliche Angaben f¸r die Sachgew‰hr nicht nur im Kaufsrecht(!) von Bedeutung sein kˆnnen, ist nicht neu (vgl. u.a. Heft 2: Die Werbeaussage und ihre Rechtsfolge, Schriftenreihe der Schweizerischen Lauterkeitskommission). Wir mˆchten aber davor warnen, die Werbung in dieser Umschreibung als namentliches Beispiel der ˆffentlichen ƒusserung aufzuf¸hren und zwar aus folgenden Gr¸nden:

Die (klassische) Werbung ist nur eine Form der kommerziellen Kommunikation. Dazu z‰hlen heutzutage neben der Werbung die Verkaufsfˆrderung, das Direktmarketing, das Sponsoring und die ÷ffentlichkeitsarbeit (vgl. Grundsatz 1.2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission). In der Umgangssprache wird zwar h‰ufig die Werbung als Sammelbegriff verwendet, doch sollte damit in einem Gesetzestext nicht Vorlieb genommen werden.

Im Recht der kommerziellen Kommunikation wird unterschieden zwischen einer (beweispflichtigen) Angabe als Tatsachenbehauptung (Angabe tats‰chlichen Inhalts) einerseits und einer (als solcher erkennbarer und mithin nicht beweispflichtigen) ‹bertreibung oder einem (nicht beweisbaren) Appell an die ƒsthetik oder Hinweis auf den (nicht objektivierbaren) Geschmack andererseits. Alle diese Angaben sind ÑWerbe‰usserungenì (wohl zutreffender Angaben) und stellen teils ÑWerbung im engeren Sinnì, teils ÑWerbung im weiteren Sinnì dar. Die Tatsachenbehauptung kann f¸r die Sachgew‰hr von Relevanz sein, die ¸brigen Aussagen oder Anpreisungen sind es in der Regel nicht.

Die Auslegung allein den Gerichten zu ¸berlassen, scheint uns nicht sinnvoll. Gerade das Direktmarketing steht im Zentrum des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs, und es w‰re kaum verst‰ndlich, diese Form der kommerziellen Kommunikation unerw‰hnt zu lassen, sich mit der (klassischen) Werbung zu begn¸gen und damit eine Gesetzesl¸cke zu schaffen. Das Gleiche gilt eben-