Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 207Fedlex · Ergebnisbericht
kung auf den persˆnlichen oder famili‰ren Gebrauch einer Kaufsache ist deshalb nicht gerechtfertigt.
SWICO Wie der Begleitbericht richtig festh‰lt, ist das Kaufrecht dispositiver Natur.
Dies sollte es auch bleiben. Es muss dem Verk‰ufer oder Lieferanten weiterhin freigestellt sein, sich ¸ber verschiedene Leistungen zu differenzieren, worunter auch die Garantiebestimmungen gehˆren. Als Beispiel seien hier etwa Elektronikger‰te erw‰hnt, deren Garantie heute von 3 Monaten bis zu 3 Jahren geht.
Es w¸rde f¸r den angestrebten Zweck durchaus ausreichen, wenn eine entsprechende vertragliche Gew‰hrleistungsbeschr‰nkung klar und unmissverst‰ndlich darzustellen w‰re.
Was vˆllig ausser Acht gelassen wird, ist die Tatsache, dass die zwingende Regelung der Gew‰hrleistungen gegen¸ber den Konsumenten nat¸rlich auch durch die ganze Handelskette hindurch Reflexwirkungen zeigen werden. Damit wird einzig erreicht, dass die erhˆhte Haftung und erweiterte Gew‰hrleistung letztlich zu einer Verteuerung der Ware in der Handelskette f¸hren wird.
swisscom Das absolute Verbot der Wegbedingung der Gew‰hrspflicht in
Konsumentenkaufvertr‰gen ist auf jeden Fall zu weitgehend. Selbst gest¸tzt auf das Europ‰ische Vorbild kann der Verk‰ufer Schadenersatz wegbedingen, solange er f¸r alle anderen Gew‰hrleistungspflichten einsteht. Es gibt keinen Grund hier weiter zu gehen als in der EU.
Im ¸brigen besteht auch hier wieder, ohne eine zwingende Regressmˆglichkeit gegen den Lieferanten, die Gefahr, dass der Verk‰ufer in eine Sandwich-Position ger‰t und am Schluss das Delta zwischen seiner Verpflichtung dem Konsumenten gegen¸ber und seinen Anspr¸chen gegen den Lieferanten selber zu tragen hat.
Swissmem Dieser Artikel ist abzulehnen, da er ¸ber die Bestimmungen von Art.
7 der Richtlinie 1999/44/EG hinausgeht.
UNIGe La nouvelle lettre b rend impÈratives les rËgles sur la garantie dans les
ventes aux consommateurs, conformÈment ‡ l'art. 7 al. 1 Directive sur les garanties. Líart. 8 LCD síÈtant avÈrÈ insuffisant (Ernst A. KRAMER, AGB- und Konsumentenkaufvertragsrecht: Das neue europ‰ische Recht als Vorbild f¸r die Schweiz ?, RDS 118 / 1999 I 295 ss, 297 s.), líamÈlioration de la situation des consommateurs níest pas possible ‡ moins díaccorder un caractËre impÈratif aux art. 197 ss CO. La modification doit donc Ítre saluÈe.
Cf. aussi 40a.
Uni ZH In Konsumentenvertr‰gen darf die Sachm‰ngelhaftung nicht
wegbedungen werden (Art. 199 lit. b OR, analog zu Art. 7 VerbrGK-RiL), eine Neuregelung, die bei gebrauchten Sachen problematisch ist; denn bislang galt es f¸r den Verk‰ufer einer gebrauchten Sache geradezu als Gebot wirtschaftlicher Vernunft, die Gew‰hrleistung auszuschliessen oder einzuschr‰nken.
VFGIWie der Begleitbericht richtig festh‰lt, ist das Kaufrecht dispositiver Natur. Dies
sollte es auch bleiben. Es muss dem Verk‰ufer oder Lieferanten weiterhin freigestellt sein, sich ¸ber verschiedene Leistungen zu differenzieren, worunter auch die Garantiebestimmungen gehˆren. Als Beispiel seien hier etwa Ger‰te erw‰hnt, deren Garantie heute von 3 Monaten bis zu 3 Jahren geht.