Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 208Fedlex · Ergebnisbericht

Es w¸rde f¸r den angestrebten Zweck durchaus ausreichen, wenn eine entsprechende vertragliche Gew‰hrleistungsbeschr‰nkung klar und unmissverst‰ndlich darzustellen w‰re.

Was vˆllig ausser Acht gelassen wird, ist die Tatsache, dass die zwingende Regelung der Gew‰hrleistungen gegen¸ber den Konsumenten nat¸rlich auch durch die ganze Handelskette hindurch Reflexwirkungen zeigen werden. Damit wird einzig erreicht, dass die erhˆhte Haftung und erweiterte Gew‰hrleistung letztlich zu einer Verteuerung der Ware in der Handelskette f¸hren wird.

VIT Auch bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Regel des Konsumentenschutzes, weshalb sie im Hinblick auf die Anpassung des OR an den E-Commerce nicht erforderlich und daher abzulehnen ist.

Die vorgesehene, umfassende Form des Ausschlusses von Haftungsbegrenzungen im Konsumgesch‰ft kˆnnte schwerwiegende Folgen haben und die Produkte unnˆtig verteuern. Zu bedenken ist beispielsweise, dass auch f¸r Hilfspersonen (Erf¸llungsgehilfen) keine Haftungsbegrenzung mehr mˆglich w‰re. Insbesondere bei internationaler Beschaffung w‰ren die Folgen un¸bersehbar.

Die Bestimmung geht weit ¸ber die Europ‰ische Verbrauchsg¸ter-Richtlinie 1999/44/EG hinaus (insbesondere Art. 7). Eine Beschr‰nkung von Haftungsbegrenzungen w‰re, wenn ¸berhaupt, nur im "europ‰ischen Mass" diskutabel.

VSAIDer in lit. b vorgenommene Ausschluss der Aufhebung oder Beschr‰nkung der Gew‰hrleistungspflicht halten wir f¸r problematisch und regen deshalb dringend an, diesen zu streichen. W¸rde man ihn nicht weglassen, h‰tte dies in unserem Gewerbe zu Folge, dass vor allem die Occasionsverk‰ufe k¸nftig vermehrt ¸ber Private anstelle des Fachhandels abgewickelt w¸rden. Dass sich dies negativ auf die Fahrzeugsicherheit auswirken kann, muss nicht n‰her erl‰utert werden. Die gezeigte Verlagerung wird deshalb stattfinden, weil beim Verkauf durch eine Privatperson die Gew‰hrleistungspflicht wie bis heute eingeschr‰nkt oder gar ausgeschlossen werden kann und somit der Kaufpreis tiefer ausf‰llt, als wenn der gewerbliche Verk‰ufer w‰hrend, wie im Entwurf vorgesehen, zwei Jahren f¸r allf‰llige M‰ngel einzustehen hat. Zudem muss der K‰ufer unseres Erachtens den Entscheid, ob er f¸r eine ÑGarantieì etwas bezahlen will, oder ob er das Risiko eines Mangels selber tragen mˆchte, allein f‰llen. (Eine Beschr‰nkung der Gew‰hrleistung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels ist ja ohnehin ung¸ltig.)

Aus den erw‰hnten Gr¸nden schlagen wir nachfolgende Streichung vor:

Antrag: lit. b ersatzlos streichen.

Eventualiter: Wir stellen den Eventualantrag, dass die Gew‰hrleistungspflicht zumindest f¸r gebrauchte G¸ter im gegenseitigen Einverst‰ndnis der Vertragsparteien eingeschr‰nkt oder ganz ausgeschlossen werden darf. Dies aus folgenden Gr¸nden:

Bei Occasionen handelt es sich um Unikate, die im allgemeinen nicht ersetzbar sind. Deshalb hat der Verbraucher bei diesen G¸tern in der Regel keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Weiter muss sich eine l‰ngere Gew‰hrleistungsfrist bekanntlich unmittelbar in einem hˆheren Kaufpreis niederschlagen. Es sind jedoch sehr wohl F‰lle denkbar, in denen der K‰ufer