Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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verkannt werden, ebensowenig wie die Unzul‰nglichkeit rein nationaler Vorschriften in der heutigen globalisierten Welt.
SWICO Die ‹bernahme der vorgesehenen Bestimmungen aus der ECRL kann durchaus vorgesehen werden. Es ist indes fraglich, ob hierzu systematisch das UWG der richtige Ort ist oder ob nicht eine einheitliche Regelung im OR anzustreben ist. Aus der Sicht von Art. 40d (Entwurf) ergibt sich die unbefriedigende Situation, dass der Rechtsuchende, welcher sich an die Bestimmungen von Art. 40d (Entwurf) richtet und die dortigen Informationspflichten erf¸llt, gleichzeitig gegen das UWG verstˆsst und gem‰ss Entwurf mit Gef‰ngnis oder Busse bis zu CHF 100'000.-- rechnen muss.
Bez¸glich lit. c ist auch eine Lˆsung vorzusehen, bei welcher Willenserkl‰- rungen ¸ber M-Commerce Eingabeger‰te abgegeben werden kˆnnen.
swisscom Artikel 6a lit. b) und c): Bei den Bestimmungen von lit. b) und c) stimmt der Bezug zum Ñelektronischen Gesch‰ftsverkehrì in seiner Gesamtheit nicht mehr. Diese Regeln sind auf den Modellfall des elektronischen Shops zugeschnitten. Wenn zwei Parteien jedoch beispielsweise via E-Mail einen Vertrag schliessen, kann nicht verlangt werden, dass die eine Partei die andere darauf hinweist, unter welchen Ñeinzelnen technischen Schrittenì nun der Vertrag tats‰chlich zustande kommt oder dass sie sogar Ñtechnische Mittelì zur Verf¸gung stellt, mit denen Eingabefehler erkannt und korrigiert werden kˆnnen. Wir beantragen deshalb, dass die Informationspflichten dahingehend unterschieden werden, ob der Anbieter ein passives und automatisiertes System (z.B. elektronischer Shop) zur Verf¸gung stellt oder ob die Parteien die Mˆglichkeit haben, interaktiven Kontakt (z.B. via E-Mail) zu haben.
Im ¸brigen ist fraglich, ob es sinnvoll ist, die Technik zu betonen (Ñtechnische Schritteì erkl‰ren, die zum Vertragsschluss f¸hren bzw. Ñtechnische Mittelì zur Verf¸gung stellen). Der Anbieter sollte einfach die Schritte, welche zum Vertragsschluss f¸hren erkl‰ren. Lit. c) sollte zudem mit Vorteil negativ formuliert werden, indem der Anbieter verpflichtet wird, jegliche Massnahmen oder Machenschaften zu vermeiden, welche den Kunden t‰uschen kˆnnten. Alles andere f¸hrt zu weit. Falls ein Kunde irrt, kann das grunds‰tzlich nicht erkannt werden. Es ist denn auch im Laden nicht ¸blich, nachzufragen, ob er nun wirklich ein ÑNatel swissì oder ein ÑNatel budgetì wolle.
Aus diesen Gr¸nden beantragen wir: Die Bestimmungen des UWG sind unter Ber¸cksichtigung der obigen Punkte zu ¸berarbeiten.
Uni ZH Im Anschluss an die E-Commerce-RiL202 der EU sieht der VE in einem Art. 6a UWG Informationspflichten des Anbieters von Waren oder Dienstleistungen vor, die ausschliesslich den elektronischen Gesch‰ftsverkehr betreffen. Gefordert sind klare und vollst‰ndige Angaben ¸ber eine Kontaktadresse einschliesslich E-Mail (lit. a), Hinweise ¸ber die einzelnen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss f¸hren (lit. b) und die zur Verf¸gung Stellung angemessener technischer Mittel, mit denen der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren kann (lit. c). Im Gegensatz zu Art. 10 Abs. 1 der E-Commerce-RiL l‰sst der VE keinen Raum f¸r abweichende Vereinbarungen unter gewerblichen Anbietern. Die Informationspflichten erhˆhen die Transparenz bez¸glich des technischen
202 Richtlinie 2000/31/EG (ABl EG 2000 Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1-16).