Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 248Fedlex · Ergebnisbericht
Ablaufs des Vertragsabschlusses; zus‰tzlich wird ein gewisser Schutz vor ¸bereilten Vertragsabschl¸ssen und des sich ÑVerklickensì gew‰hrt. Die Regelung ist grunds‰tzlich zu begr¸ssen, doch ist wiederum die angedrohte Strafsanktion (Art. 23 VE-UWG) nicht angemessen.
Leider wurden andere Regelungspunkte der E-Commerce-RiL nicht ¸bernommen, insbesondere nicht die Informationspflichten f¸r kommerzielle Kommunikation nach Art. 6 und 7. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in digitalen Netzen das Trennungsgebot keinen ausreichenden Schutz vor Irref¸hrung bietet und deshalb ein allgemeines Transparenzgebot erforderlich ist203. Transparenz bedeutet hier u.a., dass jede kommerzielle Kommunikation204 klar als solche erkennbar sein muss (Art. 6 lit. a der E-Commerce-RiL; ebenso Art. 4 Abs. 2 und 3 FARL). Diese Grunds‰tze sollten auch im schweizerischen UWG verankert werden
VFGIDie ‹bernahme der vorgesehenen Bestimmungen aus der ECRL kann durchaus vorgesehen werden. Es ist indes fraglich, ob hierzu systematisch das UWG der richtige Ort ist oder ob nicht eine einheitliche Regelung im OR anzustreben ist. Aus der Sicht von Art. 40 d (Entwurf) ergibt sich die unbefriedigende Situation, dass der Rechtsuchende, welcher sich an die Bestimmungen von Art. 40 d (Entwurf) richtet und die dortigen Informationspflichten erf¸llt, gleichzeitig gegen das UWG verstˆsst und gem‰ss Entwurf mit Gef‰ngnis oder Busse bis zu CHF 100'000.-- rechnen muss.
Bez¸glich lit. c ist auch eine Lˆsung vorzusehen, bei welcher Willenserkl‰rungen ¸ber M-Commerce Eingabeger‰te abgegeben werden kˆnnen.
VIT Die Texte von lit. b und c sind der Europ‰ischen Richtlinie zum elektronischen Gesch‰ftsverkehr entnommen. Die Ausdr¸cke decken sich nicht mit dem schweizerischen Sprachgebrauch (technische Mittel sind Hardware und Software).
Die Problematik dieses Artikels besteht insbesondere in der Strafbarkeitsvoraussetzung.
Nur allzu leicht wird (Eventual-)Vorsatz angenommen, und so w¸rde sich heute fast jeder strafbar machen, der Produkte im Internet anbietet. Die "einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f¸hren", sind n‰mlich auf einer guten Webseite so selbstverst‰ndlich, dass nicht besonders darauf "hingewiesen" wird!
Was unter Ñangemessenen technischen Mittelnì in lit. c zu verstehen ist, ist unklar. An die Auslegung dieses Begriffes, der sich mit der technischen Entwicklung laufend ‰ndern wird, die Strafbarkeit zu kn¸pfen, ist fragw¸rdig bzw. nicht akzeptabel.
203 J÷HRI, Werbung im Internet, Diss. Z¸rich 2000, 165; WEBER, E-Commerce (Fn 12), 285. 204 Nach Art. 2 lit. f der E-Commerce-RiL umfasst dies Ñalle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Fˆrderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer nat¸rlichen Person dienen, die eine T‰tigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf aus¸btì.