Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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mit einem bestimmten Wert nicht vorsorglich die Widerrufsfrist abwarten will, bevor er den Kaufgegenstand ausliefert. Damit w¸rde aber der elektronische Gesch‰ftsverkehr sinnwidrig verlangsamt.

VSAIBei der Pr¸fung der Vernehmlassungsunterlagen mussten wir mit grossem Erstaunen feststellen, dass unter dem Titel Ñelektronischer Gesch‰ftsverkehrì zentrale Artikel des Kaufrechts ge‰ndert werden sollen. Wir erachten dieses Vorgehen f¸r irref¸hrend und h‰tten es f¸r angebracht gehalten, wenn die bedeutenden ƒnderungen betreffend Fahrniskauf gesondert in die Vernehmlassung geschickt und nicht einfach in den elektronischen Gesch‰ftsverkehr integriert worden w‰ren. Denn auch wenn ein Zusammenhang sicherlich unbestritten ist, m¸sste doch der dar¸ber hinaus weitreichenden Bedeutung obengenannter ƒnderungen entsprechend Rechnung getragen werden. Nachfolgend erlauben wir uns, vorwiegend zu den Punkten Stellung zu nehmen, die f¸r unsere Mitglieder aus der Motorfahrzeugbranche von Bedeutung sind.

VSIG Als Dachverband der Wirtschaft, der ¸ber 4'000 Firmen des Import- und Grosshandels vertritt, begr¸ssen wir die Bestrebungen des vorliegenden Entwurfes, Rahmenbedingungen f¸r den elektronischen Gesch‰ftsverkehr auf gesetzlicher Ebene zu schaffen.

Wir sind ebenfalls der Oberzeugung, dass international harmonisierte Vorschriften f¸r den elektronischen Gesch‰ftsverkehr ein zentrales Element f¸r die weitere Entwicklung des E-Commerce und damit der wirtschaftlichen Nutzung des Internets sind. Vor allem der Kompatibilit‰t der schweizerischen Vorschriften mit EU-Recht kommt dabei eine ausserordentlich grosse Bedeutung zu.

Leider weist sich der vorliegende Entwurf dadurch aus, dass vor allem sehr weit reichende Konsumentenschutzanliegen, die in mehreren EU-Richtlinien festgeschrieben sind, unter dem Deckmantel dieser angestrebten Harmonisierung der Gesetzgebung ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr in das OR "eingeschmuggelt" werden sollen. Nat¸rlich besteht ein enger Zusammenhang zwischen den zentralen Artikeln des Kaufrechts und dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr. Jedoch erachten wir das Vorgehen, mit dem im Entwurf zentrale Artikel - insbesondere jene betreffend den Fahrniskauf - ge‰ndert werden sollen, als befremdend und stossend. Es macht den Anschein, als ob solche f¸r die Wirtschaft wichtige Regelungen quasi durch die Hintert¸r eingef¸hrt werden sollen. Transparenter sowie der politischen Bedeutung der besagten ƒnderungen angemessener w‰re es gewesen, diese separat in die Vernehmlassung zu schicken statt in den Gesetzesentwurf zu integrieren.

VFGIDer Verband der schweizerischen Fabrikanten, Grossisten und Importeure der Zweiradbranche (VFGI) begr¸sst die Bestrebungen des Bundesrates, Rahmenbedingungen f¸r den elektronischen Gesch‰ftsverkehr auf gesetzlicher Ebene zu schaffen.

Klare, berechenbare und international harmonisierte Vorschriften ¸ber die Abwicklung von Bestellungen f¸r G¸ter und Dienstleistungen ¸ber das Internet werden allgemein als wesentliche Voraussetzungen f¸r die Weiterentwicklung des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs und den ‹bergang zur "Informationsgesellschaft" betrachtet. Der vom Bundesrat am 17. Januar 2001 in die Vernehmlassung geschickte Entwurf eines Gesetzes ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr zeichnet sich indes dadurch aus, dass mit ihm haupts‰chlich Konsumentenschutzanliegen ins Schweizer Recht ¸berf¸hrt