Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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Commerce. Solange f¸r die Provider jedoch hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit betreffend die von ihnen transportierten oder gespeicherten Daten keine Klarheit herrscht, wird die Entwicklung dieser Branche und damit diejenige des E-Commerce im Vergleich mit den EU-Nachbarn massgeblich behindert.
Erhebliche Investitionsentscheide, z.B. f¸r den Aufbau von Hosting-Centers, wurden wegen der Unklarheit der schweizerischen Rechtslage im Zusammenhang mit der Verantwortung der Provider zuungunsten des Standortes Schweiz getroffen und stattdessen die Investition in einem europ‰ischen Nachbarland get‰tigt. Insbesondere international t‰tige Unternehmensgruppen sehen sich gezwungen, bei ihrer Investitionsplanung statt der schweizerischen Tochtergesellschaften diejenigen im EU-Ausland zu fˆrdern. Es ist daher dringend erforderlich, dass hier die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz denjenigen in der EU angeglichen werden.
Sager Der Entwurf ist gekennzeichnet als BG ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr (Teilrevisionen des Obligationenrechts und des BG gegen den unlauteren Wettbewerbs). Diese Bezeichnung ist in mehrfacher Hinsicht zu eng (und damit missverst‰ndlich). Zum einen behandelt die Vorlage nebst dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr v.a. den Fernabsatz, also Vertriebsmethoden mittels telefonischen und schriftlichen Hilfsmitteln, welche nicht alle zum elektronischen Gesch‰ftsverkehr gehˆren (gewˆhnliche Briefpost, Telefon, Telefax etc.). Im weiteren behandelt die Vorlage auch die Revision des Fahrniskaufrechts, welche vollends vom Fernabsatz losgelˆst werden. M.E. m¸sste der Gesetzestitel weiter gefasst werden, z.B. BG ¸ber den Fernabsatz und gewisse ƒnderungen im Fahrniskaufrecht.
Ausgangspunkt, Begr¸ndung und Ziel der vorgeschlagenen konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen ist die ‹berlegung, dass der Konsument vor ‹berrumpelungen und unfairen Behandlungen durch den Anbieter gesch¸tzt werden soll. Von diesen Bestrebungen weicht die Vorlage allerdings in verschiedener Hinsicht ab (z.B. bei Finanz und Versicherungsdienstleistungen, bei der nur gelegentlichen Verwendung von Fernabsatzkommunikationstechniken etc.). M.E. muss der Schutz vor ‹berrumpelung und unfairen Vertriebsmethoden vom UWG gew‰hrleistet werden. Ein allf‰lliges Widerrufsrecht w‰re daher auch (nur) im UWG anzusiedeln, welches an einen ‹berrumpelungstatbestand zu kn¸pfen w‰re. Dabei spielt es m.E. ¸berhaupt keine Rolle, ob der Kunde durch Fernabsatzmethoden, direkte Einzelansprache (Haust¸rgesch‰fte) oder sonst durch Vertriebsmethoden (Ladengesch‰ft, Messeverkauf etc.) ¸berrumpelt wird. Denn auch letztgenannte Methoden kˆnnen den Konsumenten zu un¸berlegten Vertragsabschl¸ssen f¸hren, und auch diese werden innert Sekunden geschlossen. Deshalb rechtfertigt sich bereits vom Grundsatz her keine unterschiedliche Behandlung einzelner Vertragsabschlussmethoden.
Auch das bereits bestehende Widerrufsrecht bei Haust¸rgesch‰ften oder die Einf¸hrung der Fernabsatzrichtlinie und der E-Commerce-Richtlinie und deren Umsetzung in den einzelnen Mitgliedsl‰ndern der EU rechtfertigen diese Ungleichbehandlung nicht. Zumindest solange die Schweiz der EU noch nicht beigetreten ist, sollte der vorhandene Freiraum durchaus f¸r kreative eigene Lˆsungen genutzt werden.