Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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Der vorliegende Entwurf (wie auch das bestehende Widerrufsrecht bei Haust¸rgesch‰ften und ‰hnlichen Vertr‰gen) sch¸tzt den Konsumenten nur vor gewissen Vertragsabschlussarten, egal ob er Schutz braucht oder einfach seine Meinung innert sieben Tagen ‰ndert. F¸hrt man diesen Gedanken zu Ende m¸sste konsequenterweise bald jedem Konsumentenvertrag ein Widerrufsrecht anhaften. Damit w¸rde aber die "cooling off period" ihrer eigentlichen Bedeutung ñ n‰mlich dem Schutz vor ‹berrumpelung und nicht etwa Schutz des Unachtsamen, Schwankenden oder Nachl‰ssigen ñ entleert.
Der vorgeschlagene Entwurf f¸hrt wohl zu nicht unbedeutenden Kosten bei den Anbietern, welche wohl letztlich wiederum den Konsumenten auferlegt werden. Allerdings kann wiederum dieses Argument dadurch entkr‰ftet werden, dass der Fernabsatz durch die Gew‰hrung eines Widerrufsrechtes an Schlagkraft gewinnen wird. Dies haben denn auch viele Unternehmer erkannt und f¸hrten freiwillig ein Widerrufsrecht ein. Ob dies nun gesetzlich f¸r alle Anbieter erzwungen werden muss, erscheint mir fraglich.
Als Rechtfertigung f¸r den vorliegenden Gesetzesvorschlag wird geltend gemacht, dass der Zeitpunkt beim elektronischen Vertragsabschluss auf Minuten oder gar Sekunden reduziert werde, w‰hrend eine per Brief versandte Offerte erst nach Tagen zu einem Vertragsabschluss f¸hre. Dabei wird allerdings verkannt, dass auch eine per Brief versandte Offerte neu unter die Gesetzesrevision fallen kann (der schriftliche Vertragsabschluss per traditioneller Post ist ebenfalls eine Fernabsatzmethode). Zudem werden m¸ndliche Vertr‰ge im gewˆhnlichen Verkaufsladen schon lange abgeschlossen, welche ebenfalls innert einer Sekunde abgeschlossen werden kˆnnen und demnach auch hier ñ die wohl sowieso selten genutzte Mˆglichkeit von ñ Art. 9 Abs. 1 OR ausbleibt.
Uni ZH Die juristische Diskussion ¸ber den Vertragsabschluss im Internet hat bereits vor Jahren eingesetzt und darf heute als weitgehend abgeschlossen betrachtet werden. Dabei hat sich gezeigt, dass unser Obligationenrecht f¸r die neuen Rechtsfragen durchaus ad‰quate Lˆsungen bereith‰lt und manche neue Erscheinungsform sich nur als vermeintliches juristisches Novum entblˆsst hat. Zu erw‰hnen seien nur die Computererkl‰rungen, die nicht etwa eine grundlegende Neukonzeption der Art. 1 ff. OR erfordern, sondern schlicht eine Frage der Zurechnung sind. Anpassungsbedarf besteht lediglich bei den Formvorschriften, wobei hier die Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der handschriftlichen Unterschrift vorgesehen ist.
Der Entwurf ist in seiner gegenw‰rtigen Form keinesfalls gesetzesreif. Er ist rechtspolitisch und rechtstechnisch verfehlt. Er f¸hrt zu einer unangemessenen Einschr‰nkung der Privatautonomie und vermehrt durch un¸bersichtliche Kasuistik, falsche Verallgemeinerung und schlechte Legistik die Rechtsunsicherheit in einem Ausmass, das nicht hingenommen werden kann.
‹bertriebenen Anpassungseifer l‰sst demgegen¸ber der VE erkennen.