Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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d'avis qu'une lÈgislation particuliËre aurait ÈtÈ souhaitable, plutÙt qu'un rattachement, dans le Code des obligations, aux rËgles concernant le dÈmarchage. En effet, ce rattachement crÈe de nombreux problËmes qui ne feront que permettre un dÈveloppement important de la jurisprudence.
VS: Die Walliser Regierung bedankt sich f¸r die ihr einger‰umte Mˆglichkeit und
begr¸sst grunds‰tzlich die auf Bundesebene vorgesehenen Schritte zur Anpassung des Obligationenrechts sowie des Bundesgesetzes ¸ber den unlauteren Wettbewerb an die Gegebenheiten und Eigenschaften des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs.
ZG: Die Einf¸hrung eines Widerrufsrechts f¸r Fernabsatzvertr‰ge, wie es bereits f¸r
Haust¸rgesch‰fte besteht, ist aus unserer Sicht zu begr¸ssen. Die Risiken sind bei beiden Gesch‰ften in etwa vergleichbar, weshalb sich ein besonderer Schutz der Kundinnen und Kunden auch f¸r Fernabsatzvertr‰ge aufdr‰ngt.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP Dem angemessenen Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten ist grund-
s‰tzlich nicht zu opponieren. Soweit der erl‰uternde Bericht jedoch auf besondere, mit dem Fernabsatzvertrag verbundene Risiken hinweist (vgl. Bericht, S. 6 f), kann dieser Argumentation aber nicht gefolgt werden. Die angef¸hrte Mˆglichkeit der Gefahr, die Konsumentin bzw. der Konsument f‰lle bei dieser Vertriebsmethode mit dem fehlendem persˆnlichen Kontakt und der gleichzeitigen Schnelligkeit und Leichtigkeit des Vertragsabschlusses einen vermehrt un¸berlegten Entscheid, vermag f¸r die Notwendigkeit der vorgeschlagenen ƒnderungen nicht zu ¸berzeugen. Tats‰chlich sind denn auch die Ausgangslagen beim Haust¸rgesch‰ft und beim Fernabsatz ñ und damit auch die damit verbundenen Risiken ñ vˆllig verschieden. Dieses hier dargelegte angebliche ‹bervorteilungsrisiko wird in der Erl‰uterung zu Artikel 40e (Bericht, S. 15) denn auch gleich wieder erheblich entsch‰rft.
Daher handelt es sich beim vorgeschlagenen Widerrufsrecht nach Ansicht der FDP weniger um die gesetzgeberische Voraussicht und Vorsicht zur Abwendung von Risiken auf Grund der technischen Besonderheiten, sondern vielmehr um eine rechtspolitisch begr¸ndete Verst‰rkung bzw. Ausdehnung der konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Angleichung an die Richtlinien der EU. Das letztgenannte Motiv wird im Begleitbericht (S. 7 et al.) immerhin mehrfach ausdr¸cklich erw‰hnt.
Jedoch stellt sich die FDP ñ wie oben unter I. Allgemeine Bemerkungen erw‰hnt ñ nicht gegen eine sinnvolle und, unter Ber¸cksichtigung der mit Sicherheit zunehmenden Zahl internationaler Fernabsatzgesch‰fte, Rechtsgleichheit schaffende Angleichung an diese internationalen Richtlinien. Dabei ist auch zu begr¸ssen, dass Abweichungen sich am geltenden Recht orientieren (z.B. bei Art. 40e Abs. 2 betr. dem Beginn des Fristenlaufs f¸r das Widerrufsrecht, Art. 107 Abs. 3 ¸ber den R¸cktritt bei Verzug). Allf‰llig notwendige Korrekturen im Rahmen der parlamentarischen Beratungen bleiben trotz dieser grunds‰tzlichen Zustimmung nat¸rlich vorbehalten.
PLS Le point le plus critique est sans doute le droit de rÈvocation prÈvu ‡ l'article 40
e du projet. Sur le principe, on peut douter du bien-fondÈ de l'introduction d'un tel droit de rÈvocation en relation avec le commerce Èlectronique. En effet, ce