Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 105Fedlex · Ergebnisbericht
Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
Materiell bedeutsam sind aber vorab die Gewinnermittlung und die Gewinnverteilung; diese beiden Begriffe sollten deshalb auch in der Überschrift erscheinen.
Tabelle 28: Art. 26 Jahresrechnung
V-Nr. Abkürzung Anträge
5.03 SNB Wir schlagen vor, Art. 26 E-NBG wie folgt zu fassen:
"Die Jahresrechnung der Nationalbank [.....] wird nach den Vorschriften des Aktien-
rechts sowie nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung erstellt."
Bereits die aktienrechtliche Vorschrift von Art. 662 Abs. 2 OR bestimmt, dass die Jahresrechnung einer AG aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang besteht. Aufgrund des umfassenden Verweises auf das Aktienrecht in Art. 2 E-NBG kann der Text von Art. 26 E-NBG (gegenüber der Fassung der Expertengruppe) entsprechend verkürzt werden.
Art. 662a OR enthält die Grundsätze der Rechnungslegung für die AG und verweist in Abs. 4 subsidiär auf die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung. Es ist sachgerecht, in Art. 26 NBG die - primär bedeutsamen - Vorschriften des Aktienrechts für die Erstellung der Jahresrechnung als massgeblich zu erklären; weitere Vorschriften des OR gelangen gestützt auf den aktienrechtlichen Verweis in Art. 662a Abs. 4 OR zur Anwendung.
Art. 26 E-NBG (Fassung des Expertenentwurfs) verweist ferner auf die "allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze". Diese finden sich in den Art. 957-964 OR und gelten kraft Verweisung in Art. 662 Abs. 4 OR auch für die Aktiengesellschaft. Sie müssen in Art. 26 E-NBG nicht mehr erwähnt werden. Nicht erfasst sind demgegenüber die weite-
ren allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung, wie sie etwa in den
privaten Regelwerken FER, IAS und GAAP niedergelegt sind und von der SNB ebenfalls beachtet werden (Expertenbericht, S. 139). Um sie im Gesetz mitzuerfassen, sollte in Art. 26 E-NBG neben dem Aktienrecht richtigerweise auf "allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung" verwiesen werden. Die bewusste Weglassung des Wortes "den" belässt der SNB eine grössere Freiheit, zwischen verschiedenen Regelwerken zu
wählen.
Anzumerken ist, dass eine vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission einen Vorent-
wurf zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung vorgelegt hat, welcher 1999 in
die Vernehmlassung ging. Dieses sieht u.a. vor, dass ein einheitliches Rechnungslegungsrecht für alle rechnungslegungspflichtigen Organisationen eingeführt werden soll. Die obligationenrechtlichen Buchführungsvorschriften würden entsprechend angepasst oder aufgehoben. Angesichts der kritischen Reaktionen im Vernehmlassungsverfahren ist der weitere Verlauf des Gesetzgebungsprojektes jedoch nicht voraussehbar; ein Hinweis in Art. 26 E-NBG wäre deshalb verfrüht.
Tabelle 29: Art.27 Gewinnermittlung
V-Nr. Abkürzung Anträge
1.00 FDK Im Vergleich mit anderen europäischen Ländern schüttet die Schweiz nach wie vor we-
sentlich niedrigere Gewinne aus und weist wesentlich mehr Mittel ihren Rückstellungen zu. Auch weist die Schweiz verglichen mit anderen Ländern der gleichen volkswirtschaftlichen Grössenordnung bedeutend höhere kumulierte Rückstellungen auf, welche vor allem in den letzten Jahren gebildet wurden.
Dass die SNB die Höhe der Devisenreserven eigenmächtig festlegen kann, würdigen
wir mit Blick auf die damit verbundene Gewinnausschüttungspolitik ebenfalls kritisch. Je höher der Anteil der jährlich neu zu bildenden Reserven, desto kleiner die Ausschüttungen an Bund und Kantone. Zudem ist die Schweiz das einzige europäische Land, das seiner