Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

der Entwicklung von x-clear (der geplanten Clearingstelle für Wertschriftengeschäfte), eine Tochter der FSG Swiss Financial Services Group, zu welcher auch die SIS gehört, bei der Bewilligung mitwirkt. Der Begriff der Zahlungssysteme sollte daher um die Wertschriftenabwicklungssysteme ergänzt werden, umso mehr, als diese für die Geldpolitik der SNB von grosser Bedeutung sind (Repo-Geschäft).

¾Aus der Verknüpfung von Zahlungsverkehr und Wertschriftenabwicklung ergibt sich

eine entsprechende Überlappung der Aufsicht; dies entspricht den Abläufen und soll auch nicht vermieden werden. Hingegen ergibt sich daraus ein Bedarf nach Koordination unter den Aufsichtsbehörden. Um Konflikte und Unklarheiten zu vermeiden, plädieren wir dafür, dass die SNB, wenn sie Mindestanforderungen an Betreiber von Zahlungs- bzw. Effektenabwicklungssystemen festlegt, die ihrerseits einer weiteren Überwachungs- und Regulierungsbehörde unterstehen (wie SIS, welche Bankenstatus hat und der Aufsicht der EBK unterstellt ist), im Gesetzestext dazu verpflichtet wird, sich mit diesen abzusprechen und zu koordinieren. Gleichzeitig ist für den Fall nicht erreichbaren Konsenses oder Kompetenzkonflikten das Entscheidungsprimat der Bewilligungsbehörde (für die SIS z.B. der EBK) festzulegen.

5.07 SIC Mit der Kompetenz der SNB, Mindestanforderungen an systemisch relevante, bargeldlose Zahlungssysteme zu stellen, sind wir grundsätzlich einverstanden. Hingegen sind wir der Auffassung, dass die Kompetenz im Gesetz genauer definiert werden sollte. Der damit erzielbare Zugewinn an Rechtssicherheit ist bedeutsam, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr und im internationalen Vergleich. Es gilt zu verhindern, dass zu eng auf die Schweiz gerichtete Regelungen zu einem Konkurrenznachteil für aus der Schweiz heraus operierende Anbieter werden. Die Befugnis der SNB gemäss Art. 18 E-

NBG sollte u.E. in Bezug auf den Geltungsbereich und die Koordination mit anderen Aufsichtbehörden präzisiert werden:

¾Der Geltungsbereich ist bezüglich Währung und Domizil der Anbieter genauer zu

umschreiben und aufeinander abzustimmen. Zwar heisst es in Art. 18 Abs. 1 „Dieser Pflicht unterliegt auch, wer den Sitz im Ausland hat und ein solches Zahlungssystem

in der Schweiz betreibt.“ Dies betrifft indessen nur die Informationspflicht, nicht

die Erfüllung etwaiger Mindeststandards. Im Gesetz ist deshalb zu klären, ob sich

die Kompetenz der SNB bezüglich Mindeststandards nur auf Systeme, die in

Franken abrechnen, oder auch auf andere bezieht. Desgleichen ist zu definieren,

ob davon nur in der Schweiz domizilierte Betreiber betroffen sein sollen, oder

auch solche im Ausland. Im zweiten Fall müsste die SNB eine Vorstellung davon haben, wie den Standards Nachachtung zu schaffen wäre (z.B. im Rahmen des Committees on Payment and Settlement Systems), um eine etwaige Benachteiligung von heimischen Anbietern zu verhindern.

¾Sodann sind wir der Auffassung, dass Wertschriftenabwicklungssysteme sachlich

zum Geltungsbereich gehören und deshalb im Gesetz genannt sein sollten. Beim Handel von Effekten wird im Expertenbericht zwischen der Abwicklung der Geld- und der Titelseite unterschieden, wobei die SNB nur für die Geldseite zuständig sein soll. Die Trennung von Geld- und Titelseite ist aber nicht realistisch; die modernen Verfahren der Abwicklung beruhen vielmehr gerade auf der gleichzeitigen und integrierten Lieferung bzw. Zahlung (Delivery versus Payment). Der Einschluss von

Wertschriftenabwicklungssystemen in die systemische Überwachung entspricht

den im Ausland getroffenen Regelungen. Er korrespondiert zudem mit der bereits heute in der Schweiz praktizierten Realität, indem die SNB bei der Entwicklung von x-clear (der geplanten Clearingstelle für Wertschriftengeschäfte) bei der Bewilligung mitwirkt. Der Begriff der Zahlungssysteme sollte daher um die Wertschriftenabwicklungssysteme ergänzt werden, umso mehr, als diese für die Geldpolitik der SNB von grosser Bedeutung sind (Repo-Geschäft).

¾Aus der Verknüpfung von Zahlungsverkehr und Wertschriftenabwicklung ergibt sich

eine entsprechende Überlappung der Aufsicht; dies entspricht den Abläufen und soll auch nicht vermieden werden. Hingegen ergibt sich daraus ein Bedarf nach Koordination unter den Aufsichtsbehörden. Um Konflikte und Unklarheiten zu vermeiden, plädieren wir dafür, dass die SNB, wenn sie Mindestanforderungen an Betreiber von Zahlungs- bzw. Effektenabwicklungssystemen festlegt, die ihrerseits einer weiteren Überwachungs- und Regulierungsbehörde unterstehen (z.B. SIS in der Schweiz oder

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